RS Vwgh 1998/10/7 96/12/0036

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Veröffentlicht am 07.10.1998
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §19 Abs1;
StudFG 1992 §19 Abs6 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/16 94/12/0282 1

Stammrechtssatz

Die im § 19 Abs 6 Z 1 StudFG 1992 vorgesehene Verlängerung kommt nur für ein an den Ablauf der Anspruchsdauer unmittelbar anschließendes Semester in Betracht. Dafür spricht der Wortlaut (arg.: "... die Anspruchsdauer um ein WEITERES Semester zu verlängern ...") iVm den EBzRV zum StudFG 1992, 473 BlgNR, 18te GP, S 32.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996120036.X01

Im RIS seit

08.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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