RS Vwgh 1998/10/19 98/10/0328

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Veröffentlicht am 19.10.1998
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
27/01 Rechtsanwälte

Norm

ABGB §1435;
RAO 1868 §49;
RAO 1868 §50;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK NÖ 1974;

Rechtssatz

Für die Rückforderung aller Beiträge, die ein nunmehr aus der Liste der Rechtsanwälte gelöschter Rechtsanwalt für die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich aufgrund der jeweils geltenden Satzung der Versorgungseinrichtung geleistet hat, fehlt eine entsprechende Rechtsgrundlage (Hinweis E 9.9.1993, 92/01/1085, betreffend die Satzung der Wohlfahrtseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Steiermark).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100328.X01

Im RIS seit

04.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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