TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/9 92/01/1085

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Veröffentlicht am 09.09.1993
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Index

27/01 Rechtsanwälte;

Norm

RAO 1868 §22 Abs1;
RAO 1868 §49 Abs1;
RAO 1868 §50 Abs1;
Satzung Wohlfahrtseinrichtung RAK Stmk 1986 §1 Abs2;
Satzung Wohlfahrtseinrichtung RAK Stmk 1986 §1;
Satzung Wohlfahrtseinrichtung RAK Stmk 1986 §19 Abs3;
Satzung Wohlfahrtseinrichtung RAK Stmk 1986 §2 Z1;
Satzung Wohlfahrtseinrichtung RAK Stmk 1986 §20 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Händschke und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des Dr. R in L, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 21. Oktober 1992, Zl. KA 21/92, betreffend freiwillige Weiterversicherung und Rückforderung geleisteter Beiträge, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer wies mit Beschluß vom 7. September 1992 den Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Juli 1992 auf freiwillige Weiterversicherung in der Versorgungseinrichtung sowie seinen Eventualantrag auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Beiträge zur Versorgungseinrichtung ab. Der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers gab der Ausschuß der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 21. Oktober 1992 keine Folge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Seinen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung begründete der Beschwerdeführer damit, daß er mit 30. Mai 1985 aus der Liste der Rechtsanwälte gestrichen und erst danach auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 19. November 1986 die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung geschaffen worden sei. Davon habe er erst im Juli 1992 Kenntnis erlangt, weshalb er erst dann in der Lage gewesen sei, einen derartigen Antrag zu stellen.

Im § 19 der (auf § 49 Abs. 1 RAO beruhenden) Satzung der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung vom 19. November 1986 ist die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung vorgesehen. Dessen Absatz 1, der im vorliegenden Beschwerdefall als maßgeblicher Anknüpfungspunkt alleine von Bedeutung sein kann, lautet wie folgt:

"Scheidet ein Kammermitglied aus, nachdem es mindestens 15 Jahre in die Liste der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eingetragen war (sei es durch Verzicht auf die weitere Berufsausübung, sei es durch Streichung auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses), ohne gleichzeitig durch Übersiedlung in den Sprengel einer anderen österreichischen Rechtsanwaltskammer eine Anwartschaft auf Versorgungsgenüsse dieser Kammer zu erwerben, so kann es für sich und seine Hinterbliebenen die Anwartschaft auf Versorgungsgenüsse aus der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer dadurch aufrecht erhalten, daß es sich binnen sechs Wochen nach dem Ausscheiden aus der Mitgliedschaft bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer gegenüber dem Ausschuß schriftlich verpflichtet, die nach der jeweils geltenden Beitragsordnung zu leistenden Beiträge zur Versorgungseinrichtung zuzüglich eines Beitragszuschlages bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zu leisten."

Wie die belangte Behörde im wesentlichen richtig erkannt hat, setzt diese Regelung eine (bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Kammermitgliedes) bestehende Anwartschaft auf Versorgungsgenüsse aus der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer voraus, könnte doch nur eine solche für die Zukunft durch eine entsprechende (nach § 19 Abs. 3 der Satzung das Erfordernis der Kammermitgliedschaft bei Eintritt des Versicherungsfalles grundsätzlich ersetzende) Verpflichtungserklärung "aufrecht erhalten" werden. Eine solche Anwartschaft besaß aber der Beschwerdeführer, der auch gar nicht das Gegenteil behauptet, im Zeitpunkt seiner Antragstellung auf freiwillige Weiterversicherung im Hinblick darauf, daß er nicht mehr in die Liste der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eingetragen und demnach auch nicht mehr Kammermitglied war, nicht (siehe dazu insbesondere § 22 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 49 Abs. 1 und 50 Abs. 1 RAO, §§ 1 und 2 Z. 1 der erwähnten Satzung). Eine Bestimmung, daß eine bereits erloschene Anwartschaft durch eine derartige Erklärung wieder aufleben würde, fehlt. Der Beschwerdeführer führt für seinen Standpunkt § 20 Abs. 2 der zitierten Satzung ins Treffen, wonach dann, wenn nach dieser Satzung ein Anspruch besteht, diesem die Rechtskraft eines abweisenden Bescheides, der nach der bisher geltenden Satzung erlassen worden ist, nicht entgegensteht, und versucht daraus, zu seinen Gunsten einen Größenschluß zu ziehen. Ihm ist entgegenzuhalten, daß es sich hiebei - in Ergänzung zu § 20 Abs. 1 der Satzung, betreffend deren Inkrafttreten mit Wirkung vom 1. Jänner 1987 anstelle der in der Vollversammlung vom 7. November 1984 beschlossenen Satzung - um eine Übergangsbestimmung handelt, die auch nur dann zur Anwendung kommt, wenn nach dieser Satzung (im Gegensatz zur vorangegangenen) ein Anspruch besteht. Auch wenn der Beschwerdeführer schon früher einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung gestellt hätte und dieser vor Inkrafttreten der neuen Satzung mangels Rechtsgrundlage rechtskräftig abgewiesen worden wäre, könnte er nunmehr nicht - wie er offenbar meint - daraus einen "Anspruch" auf freiwillige Weiterversicherung ableiten, zumal unter einem Anspruch im Sinne des § 20 Abs. 2 der Satzung nur ein solcher nach Eintritt des Versorgungsfalles auf Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenversorgung gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung verstanden werden kann. Es gibt keine Bestimmung, aus der sich ergibt, daß von der Regelung des § 19 der Satzung rückwirkend auch Fälle erfaßt seien, in denen das Ausscheiden eines Kammermitgliedes bereits vor ihrem Inkrafttreten gelegen ist. Bei diesem Ergebnis braucht darauf, daß der Beschwerdeführer - nach der Begründung des angefochtenen Bescheides - überdies die sechswöchige Frist des § 19 Abs. 1 der Satzung versäumt hätte, wobei die Kenntnis oder Unkenntnis dieser Frist seitens des Beschwerdeführers nicht von Relevanz sei, sowie daß - nach dem Beschwerdevorbringen - diese Frist keine Präklusionsfrist, sondern eine prozessuale Frist sei, weshalb "insofern die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" (die der Beschwerdeführer allerdings nicht beantragt hat) anzuwenden seien, nicht mehr eingegangen zu werden.

In Ansehung seines Eventualantrages auf Rückerstattung der von ihm geleisteten Beiträge vermag der Beschwerdeführer gleichfalls keine taugliche Rechtsgrundlage zu nennen. Sein Hinweis auf § 69 ASVG, der dazu diene, aufzuzeigen, daß "dem Sozialversicherungsrecht die grundsätzliche Möglichkeit von Rückforderungen nicht unbekannt ist", geht - abgesehen davon, daß das ASVG im vorliegenden Beschwerdefall nicht anzuwenden ist, entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides - jedenfalls ins Leere, weil diese Bestimmung lediglich die "Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge" zum Inhalt hat, der Beschwerdeführer aber selbst einräumt, daß die während seiner Kammermitgliedschaft von ihm zur Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer geleisteten Beiträge auf Grund der jeweils geltenden "Beitragsordnung" nicht zu Unrecht vorgeschrieben worden sind. Der Beschwerdeführer tritt auch der Argumentation der belangten Behörde, daß die Versorgungseinrichtung auf dem Versicherungsprinzip aufbaue und die Beiträge zu dieser als "Prämien" aufzufassen seien, sowie daß seine Einzahlungen nicht nur der Altersversorgung gedient hätten, sondern Versorgungsleistungen aus dieser Einrichtung auch für den Fall der Berufsunfähigkeit des Rechtsanwaltes und im Falle seines Todes an dessen Hinterbliebene erbracht würden (wobei hinsichtlich des Beschwerdeführers auf die §§ 4 ff der für ihn "noch voll zum Tragen" kommenden Satzung in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung vom 7. November 1984 Bezug genommen wurde), nicht entgegen. Er macht nur geltend, daß er "grundsätzlich einen Anspruch auf Versorgungsleistung", der für ein Kammermitglied nach längstens 10 Jahren entstehe, auf Grund seiner Kammermitgliedschaft von 22 Jahren erworben habe und die Streichung seinerzeitig "den Versorgungsanspruch" unabhängig von der Anzahl der Jahre der Mitgliedschaft zur Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer beseitigt habe. Dieses Ergebnis sei "von der Rechtsordnung nicht gewollt", weshalb auch auf Grund der Satzung vom 19. November 1986 die Möglichkeit eröffnet worden sei, einen Antrag auf Weiterversicherung zu stellen. Der Beschwerdeführer habe daher - für den Fall, daß ein Anspruch auf Weiterversicherung nicht gegeben sein sollte - "zumindest einen von der Rechtsordnung im Sinne einer adäquaten Belastungsverteilung gewollten Anspruch auf Rückzahlung dessen, was er einbezahlt hat, da die auf Grund der Einzahlung erwartete Gegenleistung ausgeblieben ist". Damit stellt er aber lediglich rechtspolitische Überlegungen an, die erst in der in der Vollversammlung am 19. November 1986 geänderten Satzung durch die Schaffung der Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung (nicht aber auch der Rückforderung entrichteter Beiträge) ihren normativen Niederschlag gefunden haben. Der Beschwerdeführer war nicht nur verpflichtet, laufend Beiträge zur Versorgungseinrichtung einzuzahlen, sondern es war damit bis zu seinem Ausscheiden als Kammermitglied eine Anwartschaft auf die Erbringung von Versorgungsleistungen verbunden; diese sind nur deshalb nicht erbracht worden, weil bis dahin keiner der anspruchsbegründenden Versorgungsfälle eingetreten ist. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beendigung seiner Kammermitgliedschaft nicht die Möglichkeit hatte, eine freiwillige Weiterversicherung einzugehen, und er daher dieser Anwartschaft (trotz Entrichtung der Beiträge während einer langen Kammermitgliedschaft, ohne eine Versorgungsleistung in Anspruch genommen zu haben) verlustig ging, rechtfertigte demnach - ohne spezielle rechtliche Grundlage - noch nicht sein Begehren auf Rückforderung dieser Beiträge.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992011085.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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