RS Vwgh 1998/10/21 98/09/0178

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Veröffentlicht am 21.10.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/09/0179

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 2 Abs 4 zweiter Satz AuslBG soll die Umgehung des AuslBG durch Vortäuschung von Gesellschaftsverhältnissen verhindern. IZm dem Gebot, nicht auf die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes, sondern auf seinen wahren Gehalt zu sehen (§ 2 Abs 4 erster Satz AuslBG) bringt das Erfordernis einer "tatsächlichen" Ausübung von Gesellschafterbefugnissen nur die Voraussetzung zum Ausdruck, daß die beabsichtigte Tätigkeit nicht nur nach den formellen rechtlichen Gegebenheiten des (vielleicht nur vorgeschobenen) Gesellschaftsvertrages, sondern nach der wahren Absicht der Parteien wirklich als Ausfluß der Gesellschafterstellung iVm der hiefür typischen Einflußmöglichkeit auf die Geschäftsführung (Hinweis E 25.6.1996, 95/09/0102; und E 26.9.1996, 94/09/0175) ausgeübt werden soll. Diese Voraussetzung ist nur dann zu prüfen, wenn die beabsichtigten Arbeitsleistungen typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, weshalb etwa bloße Geschäftsführungstätigkeiten nicht darunter fallen (Hinweis E VfGH 27.2.1998, G 326/97 ua).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998090178.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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