RS Vwgh 1998/10/29 98/20/0308

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1998
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/09/30 98/20/0287 1 (hier: Verurteilung des Bf wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, schwerer Körperverletzung, Verleumdung und Unterdrückung eines Beweismittels nach § 15; § 269 Abs1, § 83 Abs2, § 84 Abs 2 Z 4, § 295 Abs 1, § 297 Abs1 StGB unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen und einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf drei Jahre).

Stammrechtssatz

Die von der Behörde anzustellende Verhaltsprognose kann bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluß rechtfertigen, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene biete keine hinreichende Gewähr mehr, daß er von Waffen keinen mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde. In diesem Sinne können besondere Tatumstände auch einer nicht unter die Tatbestände des § 8 Abs 3 WaffG 1996 subsumierbaren Verurteilung von Bedeutung sein, insoweit sie im Lichte des § 8 Abs 1 WaffG 1996 einen entsprechenden waffenrechtlichen Bezug aufweisen (hier: Verurteilung des Bfr wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs 1 StGB mit einer Faustfeuerwaffe).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998200308.X04

Im RIS seit

27.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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