RS Vwgh 1998/10/29 97/20/0760

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Veröffentlicht am 29.10.1998
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §107;
StVG §109 Z5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/09/10 97/20/0809 7

Stammrechtssatz

Konnten selbst bereits mehrfach verhängte Ordnungsstrafen in Form des schweren Hausarrestes nicht bewirken, den Strafgefangenen von künftigen - wiederum zahlreichen - Verfehlungen iSd § 107 StVG abzuhalten (Milderungsgründe wurden nicht vorgetragen), so hat die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie die Ordnungsstrafe des strengen Hausarrestes heranzog.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997200760.X03

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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