RS Vwgh 1998/11/10 97/11/0098

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §109 Abs1 lith;

Rechtssatz

Maßgebend für die Erfüllung der nach § 109 Abs 1 lit h KFG erforderlichen Praxiszeit sind ausschließlich die tatsächlich zurückgelegten Verwendungszeiten und nicht auch solche fiktiver Natur (hier: wie etwa Vorbereitungszeiten für Lehrstunden sowie Fortbildungszeiten; Hinweis E 17. 5. 1988, 87/11/0258).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110098.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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