RS Vwgh 1998/11/10 98/11/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1998
beobachten
merken

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs5 idF 1998/I/002;

Rechtssatz

Nur die Nichtbeibringung des Gutachtens berechtigt (und verpflichtet) die Behörde die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs 5 FSG 1997 idF BGBl 1998/I/002 zu entziehen. Die Nichtbefolgung des Auftrages zur ärztlichen Untersuchung allein löst keine nachteiligen Rechtsfolgen aus. Darauf könnte ein Entziehungsbescheid gemäß § 26 Abs 5 FSG 1997 idF BGBl 1998/I/002 rechtens nicht gestützt werden, sodaß im Geltungsbereich des FSG 1997 aus der Nichtbefolgung eines Auftrages zur ärztlichen Untersuchung keine nachteiligen Folgen entstehen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110120.X03

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten