RS Vwgh 1998/11/11 98/04/0050

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
GewO 1994 §1 Abs2;
GewO 1994 §142 Abs1 Z3;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Entgeltlichkeit alleine ist zwar nicht mit Gewinnerzielungsabsicht gleichzusetzen und letztere auch dann nicht anzunehmen, wenn durch das Entgelt nur die entstehenden Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden sollen. Die Entgeltlichkeit einer Tätigkeit indiziert allerdings den äußeren Anschein der Gewinnerzielungsabsicht, sodaß es Sache des Besch in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ist, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht durch ein entsprechendes, mit Beweisen belegtes Vorbringen die mangelnde Gewinnerzielungsabsicht trotz Entgeltlichkeit darzutun (Hinweis E 5. 11. 1991, 91/04/0150)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040050.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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