RS Vwgh 1998/11/11 98/01/0312

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §16 Abs1 impl;
AsylG 1997 §28;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/16 92/01/0804 1

Stammrechtssatz

Mangelt es an der Feststellung der belangten Behörde, der Asylwerber habe innerhalb seiner Partei keine führende Position sowie keine dieser Position entsprechende Tätigkeiten innegehabt, an jeglicher Sachverhaltsgrundlage, zumal der Asylwerber demgegenüber sogar angegeben hatte, einer der Gründer der Partei und im Wahlkampf in den Dörfern aktiv gewesen zu sein, so ist die Argumentation der belangten Behörde, der Asylwerber sei lediglich aufgrund seiner Teilnahme an einer unerlaubten Wahlveranstaltung festgenommen worden, dennoch insofern schlüssig, als der Asylwerber im gesamten Verwaltungsverfahren keine sonstigen gegen ihn gerichteten staatlichen Maßnahmen angegeben und auch nicht behauptet hat, den Behörden seines Heimatlandes sei der Umstand bekannt, daß es sich bei ihm um einen Gründer der Partei handle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998010312.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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