TE Vfgh Beschluss 2005/3/9 KI-4/04

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Veröffentlicht am 09.03.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art138 Abs1 litb
VfGG §46 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen VfGH und VwGH mangels Vorliegen eines Kompetenzkonfliktes nach Ablehnung und Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof und Abweisung durch den Verwaltungsgerichtshof

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Der Einschreiter beantragt die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof und die kostenpflichtige Aufhebung "der dem Erkenntnis entgegenstehenden Rechtsakte".

1.2. Beim Verfassungsgerichtshof war zu B358/03 eine Beschwerde des Einschreiters gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 2. Jänner 2003, Zl. 53466/1-II/L1/02, anhängig, mit dem die Vorstellung des Einschreiters wegen fehlender Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen wurde. Mit Beschluss vom 25. November 2003 hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Mit Erkenntnis vom 25. November 2004, Zl. 2003/03/0303, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde als unbegründet ab und verpflichtete den Einschreiter zum Aufwandersatz in Höhe von € 381,90.

2. Zur Begründung des vorliegenden Antrags führt der Einschreiter aus:

"Es liegt nun ein negativer Kompetenzkonflikt vor, weil der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde nach Art144 Abs2 B-VG ablehnt, der Verwaltungsgerichtshof hingegen […] nicht meritorisch entscheidet, weil dem Beschwerdeführer formal keine Parteistellung zukommt. Diese Situation ist rechtsstaatlich untragbar."

3.1. Gemäß Art138 Abs1 litb B-VG iVm. §46 Abs1 VfGG besteht ein vom Verfassungsgerichtshof zu entscheidender verneinender Kompetenzkonflikt ua. dann, wenn der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof ihre Zuständigkeit in derselben Sache verneint haben, obwohl einer der beiden Gerichtshöfe zuständig gewesen wäre.

3.2. Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde nicht wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, sondern - meritorisch - abgewiesen.

Da die Voraussetzung der Verneinung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sohin nicht zutrifft, war der Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes mangels Vorliegens eines solchen zurückzuweisen.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:KI4.2004

Dokumentnummer

JFT_09949691_04K00I04_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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