RS Vfgh 1998/6/24 G462/97

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
BundesvergabeG §10
BundesvergabeG §39
AuslBG §28b Abs2 idF AntimißbrauchsG
VStG §9
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AuslBG § 28b heute
  2. AuslBG § 28b gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. AuslBG § 28b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 28b gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 28b gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  6. AuslBG § 28b gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  7. AuslBG § 28b gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 776/1996
  8. AuslBG § 28b gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  9. AuslBG § 28b gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 463/1993
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit der Regelung des AuslBG über die Versagung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung infolge zweimaliger Bestrafung des Unternehmensinhabers bzw Vertretungsbefugten oder Beauftragten wegen illegaler Ausländerbeschäftigung aufgrund des damit verbundenen zwingenden Ausscheidens des Unternehmens als unzuverlässig im Verfahren der Zuschlagserteilung nach dem BundesvergabeG

Rechtssatz

In §28b Abs2 AuslBG, BGBl 218/1975, idF ArtI Z6 AntimißbrauchsG, BGBl 895/1995, war die Wortfolge ", im Falle des §9 Abs1 VStG ein zur Vertretung eines Unternehmens des Antragstellers nach außen berufenes Organ" verfassungswidrig.In §28b Abs2 AuslBG, Bundesgesetzblatt 218 aus 1975,, in der Fassung ArtI Z6 AntimißbrauchsG, Bundesgesetzblatt 895 aus 1995,, war die Wortfolge ", im Falle des §9 Abs1 VStG ein zur Vertretung eines Unternehmens des Antragstellers nach außen berufenes Organ" verfassungswidrig.

Die Regelung führt dazu, daß einem Unternehmen, dessen Inhaber oder nach §9 Abs1 VStG Vertretungsbefugter oder nach §9 Abs2 VStG bestellter (und nach §28a Abs3 AuslBG bekanntgegebener) verantwortlicher Beauftragter zweimal wegen illegaler Ausländerbeschäftigung bestraft wurde, quasi automatisch die vergaberechtliche Zuverlässigkeit abgesprochen wird. Eine solche Konsequenz ist mit der in Prüfung genommenen Regelung verbunden, da die Versagung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach §28b AuslBG zwingend zum Ausscheiden des Bieters im Verfahren der Zuschlagserteilung nach dem BundesvergabeG führt.

Die in Rede stehende Bestimmung, die erstmals durch das BG, mit dem begleitende Bestimmungen zum BundesvergabeG erlassen werden, BGBl 463/1993, in die Rechtsordnung eingeführt wurde, wurde ausschließlich zum Zweck der Beurteilung der Zuverlässigkeit im Vergabeverfahren geschaffen.Die in Rede stehende Bestimmung, die erstmals durch das BG, mit dem begleitende Bestimmungen zum BundesvergabeG erlassen werden, Bundesgesetzblatt 463 aus 1993,, in die Rechtsordnung eingeführt wurde, wurde ausschließlich zum Zweck der Beurteilung der Zuverlässigkeit im Vergabeverfahren geschaffen.

Die zwingende Verknüpfung, derzufolge ein Bieter, der eine Bestätigung nach §28b Abs1 AuslBG nicht vorlegt, ohne weiteres als unzuverlässig auszuscheiden ist, macht es unmöglich, die Frage der Zuverlässigkeit im Vergabeverfahren selbständig zu beurteilen.

Nicht einmal dann, wenn das Unternehmen dartun und belegen könnte, daß ein Beauftragter entgegen eine arbeitsrechtliche Weisung gehandelt hat und das Unternehmen dies sogar zum Anlaß von Maßnahmen gegen den Beauftragten genommen hat, könnte das Unternehmen die vergaberechtliche Konsequenz des Fehlverhaltens abwenden. Daß eine solche zwingende Verknüpfung vor den Anforderungen des dem Gleichheitsgrundsatz innewohnenden Sachlichkeitsgebotes Bestand haben kann, konnte das Verfahren nicht dartun.

(Anlaßfall B2486/96, E v 24.06.98, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, Vergabewesen, Verwaltungsstrafrecht, Verantwortlichkeit, Organe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G462.1997

Dokumentnummer

JFR_10019376_97G00462_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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