TE Vfgh Erkenntnis 1998/6/24 B2486/96

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Wortfolge ", im Fall des §9 Abs1 VStG ein zur Vertretung eines Unternehmens des Antragstellers nach außen berufenes Organ" in §28b Abs2 AuslBG idF ArtI Z6 AntimißbrauchsG, BGBl 895/1995, mit E v 24.06.98, G462/97.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die beschwerdeführende Bauunternehmung beantragte mit Eingabe vom 15. April 1996 "eine Bestätigung betreffend Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 463/1993". Mit Bescheid vom 17. Juni 1996 stellte der Bundesminister (damals) für Arbeit und Soziales angesichts je einer Bestrafung der beiden Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft mbH im Jahre 1995 eine wesentliche Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) durch die Bauunternehmung fest und wies den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §28b Abs2 AuslBG, "BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. Nr. 201/1996", ab.

2. a) Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und verschiedener näher bezeichneter Gewährleistungen der EMRK sowie eine Rechtsverletzung wegen Anwendung von für verfassungswidrig erachteten Bestimmungen des AuslBG behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

b) Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §28b AuslBG idF des ArtI Z6 des Antimißbrauchsgesetzes, BGBl. 895/1995, ein. Mit Erkenntnis vom 24. Juni 1998, G462/97, sprach er aus, daß die Wortfolge ", im Fall des §9 Abs1 VStG ein zur Vertretung eines Unternehmens des Antragstellers nach außen berufenes Organ" in §28b Abs2 verfassungswidrig war; im übrigen wurde das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.

III. Die Beschwerde ist begründet:

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war. Sie ist dadurch in ihren Rechten verletzt worden (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV.                                    Die Kostenentscheidung

beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- enthalten.

V.                                     Diese Entscheidung konnte

gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2486.1996

Dokumentnummer

JFT_10019376_96B02486_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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