RS Vwgh 1998/12/4 96/19/3315

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.1998
beobachten
merken

Index

TR-20 Privatrecht allgemein Türkei
20/09 Internationales Privatrecht

Norm

BGB-Türkei 1926 Art154;
IPRG §18 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/19/3316 96/19/3675 96/19/3674

Rechtssatz

Ist gemäß § 18 Abs 1 Z 1 IPRG auf ein Eheverhältnis und seine Rechtswirkungen das BGB-Türkei 1926 anwendbar, ist eine gesetzliche Vertretungsbefugnis des Ehegatten für seine Ehegattin nicht vorgesehen. So vertritt der Mann zwar gemäß Art 154 BGB-Türkei 1926 die eheliche Gemeinschaft nach außen, nicht aber seine Ehegattin.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996193315.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten