RS Vwgh 1998/12/4 97/19/1553

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Veröffentlicht am 04.12.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/01 Rechtsanwälte
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs2;
GewO 1973 §1 Abs4;
GewO 1994 §1 Abs2;
GewO 1994 §1 Abs4;
RAO 1868 §57 Abs2 idF 1987/556 ;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff "gewerbsmäßig" in § 57 Abs 2 RAO orientiert sich am Begriffsverständnis des Gewerberechts (Hinweis E 14.12.1981, 81/10/0113, ergangen zu Art IX Abs 1 Z 4 (nunmehr Z 1) EGVG). Handlungen eines Gewerbetreibenden, die der Erreichung des mit seinem Gewerbebetrieb verbundenen geschäftlichen Zieles dienen, erlangen, sofern sie ihrem Inhalt nach eine gewerbliche Tätigkeit darstellen, schon durch diese Zweckverbundenheit gewerbsmäßigen Charakter; daß sie nicht für sich einen abgesonderten Ertrag liefern, ändert daran nichts. Das trifft für jeden Aufwand und für jede Tätigkeit zu, die der Gewerbetreibende zur Erbringung seiner gewerbsmäßigen Tätigkeit entfaltet. Jede im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübte Tätigkeit trägt schon hiedurch allein den Charakter der Gewerbsmäßigkeit an sich (Hinweis E 12.5.1986, 86/10/0069, und E 24.4.1989, 89/10/0045).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997191553.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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