RS Vwgh 1998/12/15 98/20/0402

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Veröffentlicht am 15.12.1998
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Im Falle einer in der Vergangenheit liegenden Tatsache im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG 1996 ist bei der anzustellenden Beurteilung zukünftigen Verhaltens auch zu beachten, wie sich der Urkundeninhaber zwischenzeitig verhalten hat und ob angesichts des seither verstrichenen Zeitraumes unverändert vom Fehlen der Verläßlichkeit ausgegangen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998200402.X02

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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