RS Vfgh 1998/6/25 G32/98, G66/98, G67/98, G68/98, G87/98

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Veröffentlicht am 25.06.1998
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art118 Abs3 Z9
Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG §9
Bgld RaumplanungsG §20 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde durch eine raumordnungsrechtliche Bestimmung über die Zulässigkeit von baurechtlichen Maßnahmen nur unter Bedachtnahme auf landesgesetzliche Vorschriften; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Berücksichtigungspflicht raumplanerischer Gesichtspunkte durch die Naturschutzbehörde; bloße Vorfragenbeurteilung

Rechtssatz

Keine Folge für die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes, im §20 Abs1 des Bgld RaumplanungsG, LGBl. Nr. 18/1969, idF LGBl. Nr. 20/1981, die Wortfolge "sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften" als verfassungswidrig aufzuheben.

Ebenso wie der seinerzeit für den Fall VfSlg. 4640/1964 maßgebende §13 Abs1 litb des Krnt LandesplanungsG erlaubt §20 Abs1 Bgld RaumplanungsG (anders als in den Vorerkenntnissen E v 26.09.96, G59/96 ua, und E v 02.10.97, G294/97) eine verfassungskonforme Auslegung derart, daß die Naturschutzbehörde lediglich als Vorfrage zu beurteilen hat, ob das von ihr zu entscheidende Projekt dem Flächenwidmungsplan widerspricht oder nicht. Sie ist daher an eine allenfalls von der (kommunalen) Baubehörde ergangene, über die Vereinbarkeit desselben Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan entscheidende Erledigung gebunden; falls ein solcher Bescheid erst nach Abspruch der Naturschutzbehörde erlassen würde und in Widerspruch zur naturschutzbehördlichen Beurteilung stünde, bildete dies einen Wiederaufnahmsgrund. Damit wird gewährleistet, daß die zuständigen Behörden in den von ihnen zu entscheidenden Fragen jeweils das letzte Wort haben.

Dagegen, daß die Naturschutzbehörde - auch - raumplanerische Gesichtspunkte zu berücksichtigen hat, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. z.B. VfSlg. 12.174/1989, beteffend die Verpflichtung der Gewerbebehörde, bei Betriebsanlagegenehmigungen raumordnungsrechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Raumplanung örtliche, Selbstverwaltungsrecht, Naturschutz, Landschaftsschutz, Vorfrage, Berücksichtigungsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G32.1998

Dokumentnummer

JFR_10019375_98G00032_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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