RS Vwgh 1998/12/15 97/05/0192

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Veröffentlicht am 15.12.1998
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §435;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3 lita;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Erlassung eines Bauauftrages gemäß § 113 Abs 2 Z 3 lit a NÖ BauO 1976 darf nur an den Eigentümer des betroffenen Gebäudes gerichtet werden. Im Hinblick auf die zwingende Bestimmung des § 297 ABGB, welche durch Parteienvereinbarung nicht ausgeschaltet werden kann, ist dies grundsätzlich der Grundeigentümer (Hinweis E 24.11.1998, 98/05/0125).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050192.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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