RS Vwgh 1998/12/16 98/13/0203

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GmbHG §15;
GmbHG §18 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Rechtssatz

Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, daß diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze (Hinweis E 17.9.1986, 84/13/0198; E 30.5.1989, 89/14/0043, 89/14/0044; E 29.4.1994, 93/17/0395; E 3.11.1994, 93/15/0010; E 19.2.1997, 96/13/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998130203.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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