RS Vwgh 1998/12/16 98/03/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art129a;
B-VG Art129b Abs2;
B-VG Art129b;
B-VG Art7 Abs1;
VwGG §47 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1998/05/06 96/21/0735 4

Stammrechtssatz

Es ist Aufgabe der Länder, die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern einzurichten und sie funktionsfähig zu halten (Art 129b Abs 1 und 6 B-VG). Nur konsequent ist es daher, wenn auch die Kostenfolgen der fachlichen Tätigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten der Länder gehen. Der Senat hält seine bisherige Rechtsprechung zur Kostentragung in Beschwerdefällen, in denen ein unabhängiger Verwaltungssenat in einem Land belBeh ist, nicht mehr aufrecht (Abgehen von E 26.4.1993, 92/10/0456, VwSlg 13823 A/1993, RS 1; E 28.9.1995, 95/17/0154, RS 4; E 24.1.1996, 95/03/0170, RS 2; E 19.11.1997, 97/09/0169, RS 3; B 11.3.1998, 97/21/0537, RS 1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030083.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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