RS Vfgh 1998/9/28 B279/98

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Veröffentlicht am 28.09.1998
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Index

91 Post-und Fernmeldewesen
91/02 Post

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art83 Abs2
Post und Telekom-ZuordnungsV 1996
DVV 1981 §1 Abs2
PoststrukturG §17
BDG 1979 §40
BDG 1979 §40 Abs3
BDG 1979 §41b
AVG §45 Abs3

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Übertragung der stellvertretenden Leitung eines Personalamtes der Post und Telekom Austria AG an den Leiter einer Personalabteilung der Post im Zuge der Umstrukturierung der Post; kein Entzug des gesetzlichen Richters aufgrund Entscheidung durch die zuständige Behörde sowie übereinstimmender Behördenbezeichnung und Fertigungsklausel; gesetzmäßige Zusammensetzung der Berufungskommission; keine willkürliche Verneinung einer qualifizierten Verwendungsänderung des Beschwerdeführers; keine Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides

Rechtssatz

Da es sich bei der vom Beschwerdeführer bekämpften Personalmaßnahme um eine solche gehandelt hat, die ihn als Leiter einer nachgeordneten Dienststelle betraf, war zur Entscheidung, ob diese Maßnahme eine qualifzierte Verwendungsänderung darstellt, gemäß §1 Abs2 DVV die oberste Dienstbehörde - nämlich das vom Generaldirektor geleitete Personalamt (§17 Abs2 PoststrukturG) - zuständig.

Beide Bezeichnungen (Behördenbezeichnung und Fertigungsklausel) lassen erkennen, welcher Behörde der erstinstanzliche Bescheid zuzurechnen ist, nämlich dem gemäß §17 Abs2 PoststrukturG organisatorisch in der Generaldirektion der Post und Telekom Austria AG eingerichteten, monokratisch vom Generaldirektor geleiteten Personalamt als oberster Dienstbehörde.

Der fragliche Beamte (Mitglied der Berufungskommission) ist nach wie vor ein aktiver Bundesbeamter, welcher der Post und Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesen ist (§17 Abs1 erster Satz PoststrukturG). Diese Dienstzuteilung ändert nichts daran, daß die von §41b Abs1 BDG 1979 geforderte Voraussetzung gegeben ist.

Der Beschwerdeführer war bereits in das Post und Telekom-Schema übergeleitet worden; auf ihn ist deshalb nicht mehr das Dienstklassensystem anzuwenden; daher ist für ihn §40 Abs3 BDG maßgebend. Ob eine qualifizierte Verwendungsänderung vorliegt, ist deshalb danach zu beurteilen, ob seine besoldungsrechtliche Einstufung verschlechtert wurde. Dies ist - wie unstrittig ist - nicht der Fall.

Ausreichende Gewährung von Parteiengehör.

Ein allenfalls im Verfahren vor der Behörde erster Instanz vorgekommener Mangel bei Wahrung des Parteiengehörs wurde durch die (wahrgenommene) Möglichkeit, den Standpunkt im Berufungsverfahren auszuführen, geheilt (vgl. z.B. VwSlg. 1639A/1950; VwGH 24.2.1972, 2293/71; VfSlg. 11.414/1987, 12.432/1990).

Keine Bedenken gegen §40 Abs3 BDG 1979 sowie gegen die Post und Telekom-ZuordnungsV 1996, BGBl. 567/1996; keine Präjudizialität von §17 PoststrukturG.

Die in Rede stehende Verwendungsänderung hat zwar letztlich ihre Ursache in der durch das PoststrukturG vorgenommenen Strukturänderung des Post- und Fernmeldewesens. Das PoststrukturG enthält Organisationsnormen, deren Adressaten aber nur insoweit die Beamten sind, als ihre Zuweisung zur Dienstleistung an die Post und Telekom Austria AG verfügt wird; das PoststrukturG besagt nichts darüber, in welchen Funktionen die Beamten zu verwenden sind.

§40 Abs3 BDG ist - wie auch die reichhaltige Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zu dieser Bestimmung nachweist - einer Auslegung zugänglich.

§1 lita Z9 der Post und Telekom-ZuordnungsV 1996 ordnet den "Leiter einer Abteilung in einer Direktion und im Inspektorat Salzburg" (dazu zählt der Beschwerdeführer als Leiter der Abteilung 1) der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 2, zu. Daß der "Leiter des Personalamtes" in der Post und Telekom-ZuordnungsV 1996 nicht aufscheint, ist selbstverständlich, weil diese Funktion vom Leiter des Inspektorates Salzburg (s. §1 lita Z3 Post und Telekom-ZuordnungsV 1996) wahrgenommen wird. Die dem Beschwerdeführer übertragene Aufgabe des Stellvertreters des Leiters des Personalamtes stellt keine eigene Funktion, sondern bloß eine zusätzliche Aufgabe dar und wird deshalb in der Post und Telekom-ZuordnungsV 1996 nicht erwähnt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, Behördenzusammensetzung, Dienstrecht, Post- und Telegraphenverwaltung, Bescheid, Unterschrift, Berufungskommission, Verwendungsänderung, Parteiengehör, Privatisierung, Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B279.1998

Dokumentnummer

JFR_10019072_98B00279_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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