TE Vfgh Beschluss 2008/9/23 B186/08

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Veröffentlicht am 23.09.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Antrag vom 29. Jänner 2008 begehrte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. Dezember 2007. Mit Beschluss vom 10. Juni 2008, B186/08-3, wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag ab, da die Erhebung einer Beschwerde als offenbar aussichtslos erscheine. Mit Schreiben vom 17. Juli 2008 wurde der Einschreiter darauf hingewiesen, dass es ihm nunmehr gemäß §464 Abs3 ZPO, §§35, 82 Abs1 und 17 Abs2 VfGG freistehe, die Beschwerde innerhalb von sechs Wochen durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt einzubringen. Dieses Schreiben wurde dem Einschreiter gemeinsam mit dem Beschluss vom 10. Juni 2008 durch Hinterlegung am 23. Juli 2008 zugestellt.

2. Mit Schreiben vom 22. August 2008 (per Fax am selben Tag, im Original am 25. August 2008 beim Verfassungsgerichtshof eingelangt) beantragte der Einschreiter neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Diesem neuerlichen Antrag steht - da keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - die Rechtskraft des (den ersten Verfahrenshilfeantrag abweisenden) Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 2008, B186/08-3, entgegen; er war daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

3. Weiters ersuchte der Einschreiter um "Fristverlängerung um weitere 6 Wochen", um zusammen mit einem Interessenten für sein Anwesen einen entsprechenden Anwalt zu finden, der ihn in der vorliegenden Angelegenheit vertreten würde. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof ist in sinngemäßer Anwendung (§35 VfGG) der die Rechtsmittelfristen in der ZPO regelnden Bestimmungen nicht verlängerbar. Dieser Antrag war daher ebenfalls zurückzuweisen (VfSlg. 14.352/1995, 16.846/2003, VfGH 3.3.2004, B1355/03 ua.).

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb und d VfGG sowie §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Fristen, Beschwerdefrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B186.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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