RS Vwgh 1998/12/21 98/17/0011

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Veröffentlicht am 21.12.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
37/01 Geldrecht Währungsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67d;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
DevG §2 Abs4 Z2 idF 1990/464;
DevG §20 Abs1 idF 1992/034;
DevG §23 Abs1 idF 1992/034;
VStG §35 Z3;

Rechtssatz

Eine Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird und physischer Zwang bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (Hinweis E 14.12.1993, 93/05/0191). Die für den Fall der Verweigerung der Einsichtnahme (von dem von dieser Maßnahme Betroffenen als Sanktion) angeführte Möglichkeit der Entziehung der Devisenhändlerermächtigung setzt ebenso wie die Bestrafung nach § 23 Abs 1 DevG ein förmliches, mit Bescheid zu beendendes Verfahren voraus, in dem die Berechtigung zur Einsichtnahme zu überprüfen wäre. Ein physischer Zwang oder die Androhung eines solchen liegt daher nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998170011.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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