TE Vwgh Erkenntnis 1993/12/14 93/05/0191

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Veröffentlicht am 14.12.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
VStG §35 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des J in T, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den "Beschluß" des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 2. Juli 1993, Zl. VwSen-420028/24/Gf/La, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in einer Angelegenheit des Abfallwirtschaftsrechtes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entsprechend der Begründung ihres Bescheides (welcher offenbar irrtümlich den Titel "Beschluß" trägt - vgl. dessen Rechtsmittelbelehrung) ist die belangte Behörde von nachstehendem Sachverhalt ausgegangen:

"1.2. Der Beschwerdeführer ist Landwirt und Pächter des Grundstückes Nr. 934/1 der EZ 8 der KG K. Auf diesem Grundstück hat er am Vormittag des 21. November" (richtig wohl: Oktober) "1992 damit begonnen, das dort abgelagerte, aus der Düngemittelproduktion der Fa. W GmbH stammende und von der Fa. B & Co. in Lizenz erzeugte Material auszubringen. Hiebei handelte es sich nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht um Abfall, sondern um das Produkt "Bio-Pell Düngepellets", welches auf Antrag der Fa. B & Co. mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Juli 1988, Zl. 211015/01-I2/88, gemäß § 13 des Düngemittelgesetzes zugelassen und gemäß § 17 des Düngemittelgesetzes in das Düngemittelregister eingetragen wurde.

1.3. Gegen 11.00 Uhr desselben Tages erschienen auf diesem Grundstück zunächst - über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen - Gendarmeriebeamte und untersagten dem Beschwerdeführer die Weiterführung seiner Ausbringungsarbeiten.

1.4. Gegen Mittag traf sodann ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mit zwei Sachverständigen der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Oö. Landesregierung ein, um Proben des verwendeten Materials zu ziehen, da der Verdacht bestand, daß es sich hiebei nicht - wie vorgegeben - um das Produkt "Bio-Pell Düngepellets", sondern um "Abfall" iSd. (Bundes-)Abfallwirtschaftsgesetzes bzw. des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes handelt. Der Beschwerdeführer wurde vom Behördenorgan darauf hingewiesen, daß er einen Verwaltungsstraftatbestand setzen würde bzw. diesen bereits gesetzt hat, wenn bzw. weil er anstelle eines Düngers tatsächlich Abfall auf seinem Grundstück ausgebracht hat; es würde sich aber im durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren in bezug auf die Beurteilung der Schuldfrage für den Beschwerdeführer vorteilhaft auswirken, wenn dieser die Ausbringungsarbeiten umgehend einstellt. Eine mündliche Verkündung eines bescheidmäßigen Auftrages - etwa dergestalt, daß die weitere Ausbringung zu unterlassen sei - erfolgte nicht. Die Aussprache selbst erfolgte in ruhiger und sachlicher Atmosphäre. Der Beschwerdeführer zeigte sich im Grunde einsichtig, wenngleich er stets auch auf die ihm dadurch entstehenden Widrigkeiten hinwies.

1.5. Der Beschwerdeführer hat in der Folge die Ausbringungsarbeiten auch tatsächlich eingestellt und sich in den nächsten Tagen mehrmals danach bei der ..... Behörde erkundigt, ob bereits gutachtliche Ergebnisse hinsichtlich der gezogenen Proben vorlägen. Er begehrte auch die Ausstellung einer Bestätigung darüber, weshalb ihm die Ausbringung des Düngers am 21. Oktober 1992 untersagt worden sei, was ihm jedoch verweigert wurde. Von der ..... Behörde wurde schließlich auch weder ein bescheidmäßiges Verbot für die künftige Ausbringung noch eine Vollstreckungsverfügung ..... erlassen.

1.6. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 28. Mai 1993, Zl. Ge96-1300/1992/Rb, wurde über den Beschwerdeführer schließlich eine Geldstrafe von 3.000 S verhängt, weil er am 21. Oktober 1992 als Abfall einzustufendes Material auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück ausgebracht habe. Diese Bestrafung wurde auf das Gutachten des Amtes der Oö. Landesregierung vom 11. November 1992, Zl. U-AW-190004/42-1992/Kr/Schu, gestützt, in dem ausgeführt wird, daß der vom Beschwerdeführer am 21. Oktober 1992 ausgebrachte Düngeschlamm einen zu hohen Gehalt an Chrom und AOX enthalten hat, daher nicht als landwirtschaftlich verwertbar zu qualifizieren war und somit dessen Beseitigung als "sonstiger Abfall" gemäß § 2 Z. 7 des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes (Ablagerbarkeit auf einer Hausmülldeponie) empfohlen wird."

Mit Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 2. Juli 1993 wurde die gegen die unter Pkt. 1.4. geschilderten Verfügungen des Organwalters des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, daß eine Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nach allgemein herrschender Auffassung nur dann vorliege, wenn einseitig in die subjektiven Rechte des Betroffenen eingegriffen werde, wobei ein solcher Eingriff voraussetze, daß gegen den Betroffenen physischer Zwang ausgeübt werde bzw. die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung des Befehles drohe. Der Beschwerdeführer sei vom einschreitenden Behördenorgan lediglich auf die Konsequenzen seines Verhaltens hingewiesen worden, wobei ein mit Befolgungsanspruch verbundener Befehl, die Ausbringungsarbeiten unverzüglich einzustellen, dessen Befolgung im Weigerungsfall erkennbar etwa durch Festnahme oder ähnliches zu erzwingen beabsichtigt gewesen sei, hingegen nicht ergangen sei. Diese Vorgangsweise allein - verbunden mit der Ankündigung, allenfalls gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren durchzuführen - könne daher nicht als Ausübung physischen Zwanges qualifiziert werden.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nur dann vorliegt, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird, und ein derartiger Eingriff im allgemeinen nur dann vorliegt, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl. dazu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 7. Aufl., Rz. 610, und die dort zitierte Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts).

Auch wenn dem Beschwerdeführer darin zu folgen wäre, daß ihm "der Gewerbereferent ... das Ausbringen des Düngers untersagt hat", sodaß er entsprechend der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde nicht nur "auf die Konsequenzen seines Verhaltens hingewiesen" worden ist, wäre für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß dem Beschwerdeführer für den Fall der Nichtbefolgung des Auftrages des behördlichen Organwalters, das Ausbringen des Düngers sofort einzustellen, die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges, also etwa nach § 35 Z. 3 VStG eine Festnahme drohte. Eine gegenteilige Annahme ist nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil - nach dem Beschwerdevorbringen - "die Gendarmerie und ein Kamerateam des ORF anwesend" waren, weil von einer im gegebenen Zusammenhang relevanten Bedrohung durch Ausübung physischen Zwanges wohl nur dann die Rede sein könnte, wenn eine derartige Maßnahme im Sinne der zitierten Vorschrift des VStG für den Fall der Fortsetzung der nach Ansicht des behördlichen Organwalters strafbaren Handlung angekündigt worden wäre. Derartiges behauptet aber nicht einmal der Beschwerdeführer. Es ist daher entgegen seiner Auffassung durchaus nicht "selbstverständlich", daß er angesichts der "Vorgangsweise der Gewerbebehörde die Ausübung unmittelbarer physischer Zwangsgewalt bei Nichtbefolgung des Befehls erwarten mußte", wobei der Meinung des Beschwerdeführers, "das Beiziehen des ORF verstärkte diesen Eindruck enorm", entgegengehalten werden muß, daß die bloße Anwesenheit eines Kamerateams des ORF bei dieser Amtshandlung ohne eine entsprechende Ankündigung seitens des behördlichen Organwalters wohl noch kein berechtigter Grund für die Annahme einer gegebenenfalls unmittelbar bevorstehenden Festnahme oder sonstigen Ausübung unmittelbaren physischen Zwanges darstellt.

Die belangte Behörde hat daher mit Recht angenommen, daß es sich bei dem in Rede stehenden verwaltungsbehördlichen Handeln nicht um die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG gehandelt hat, weshalb die Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde schon aus diesem Grunde dem Gesetz entspricht.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050191.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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