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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
DevG §2 Abs2 Z3 idF 1990/464;Rechtssatz
Hat das Unternehmen keinerlei Anstalten getroffen, der OeNB Einsicht in die verlangten Urkunden und Belege zu gewähren, obwohl die Pflicht zur Einsichtsgewährung spätestens seit dem E des VwGH vom 28.10.1994, 94/17/0297, geklärt war, und hat sich das Unternehmen (neuerlich) geweigert, der OeNB die geforderte Einsicht in Handelsbücher und Belege eines späteren Zeitraumes zu gewähren, ohne dass sich die Sachlage und Rechtslage von jener des zitierten E unterschieden hat (Hinweis E 16.11.1998, 96/17/0329), so kann bei einer wertenden Gesamtbetrachtung durchaus davon gesprochen werden, dass dieses Verhalten an Gewicht etwa den in § 2 Abs 4 Z 2 DevG geregelten Entziehungsgründen nahe kommt. Da dieses Verhalten (auch) dem Einfluss eines bestimmten Vorstandsmitgliedes zuzuschreiben ist, hat die OeNB zumindest im Ergebnis zutreffend dessen Verlässlichkeit verneint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996170079.X06Im RIS seit
07.08.2001