RS Vwgh 1998/12/21 96/17/0079

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Veröffentlicht am 21.12.1998
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht

Norm

DevG §2 Abs2 Z3 idF 1990/464;
DevG §2 Abs4 Z2 idF 1990/464;
DevG §20 Abs1 idF 1992/034;

Rechtssatz

Hat das Unternehmen keinerlei Anstalten getroffen, der OeNB Einsicht in die verlangten Urkunden und Belege zu gewähren, obwohl die Pflicht zur Einsichtsgewährung spätestens seit dem E des VwGH vom 28.10.1994, 94/17/0297, geklärt war, und hat sich das Unternehmen (neuerlich) geweigert, der OeNB die geforderte Einsicht in Handelsbücher und Belege eines späteren Zeitraumes zu gewähren, ohne dass sich die Sachlage und Rechtslage von jener des zitierten E unterschieden hat (Hinweis E 16.11.1998, 96/17/0329), so kann bei einer wertenden Gesamtbetrachtung durchaus davon gesprochen werden, dass dieses Verhalten an Gewicht etwa den in § 2 Abs 4 Z 2 DevG geregelten Entziehungsgründen nahe kommt. Da dieses Verhalten (auch) dem Einfluss eines bestimmten Vorstandsmitgliedes zuzuschreiben ist, hat die OeNB zumindest im Ergebnis zutreffend dessen Verlässlichkeit verneint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996170079.X06

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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