RS Vwgh 1998/12/21 96/17/0079

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Veröffentlicht am 21.12.1998
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Index

E3L E06202020
21/02 Aktienrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht

Norm

31989L0646 Bankrechtskoordinierungs-RL 02te Art5;
AktG 1965 §70 Abs1;
DevG §2 Abs2 Z3 idF 1990/464;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 2 Abs 2 Z 3 DevG ist iSd Art 5 der Bankrechtsrichtlinie 389L0646 zu interpretieren. Dieser Bestimmung des DevG ist auch eine Verpflichtung der Bank zu entnehmen, die Personen bekannt zu geben, die unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen ausüben. Das DevG unterscheidet hinsichtlich der erforderlichen Verlässlichkeit nicht zwischen Personen, die den beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen auf Grund ihrer Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, etwa als Vorstandsmitglieder, direkt ausüben und solchen, die, etwa auf Grund von Beteiligungsverhältnissen, über einen beherrschenden Einfluss verfügen, ohne dass sie sich dabei auf ihnen zustehende Geschäftsführungsbefugnisse und Vertretungsbefugnisse berufen könnten. Es ist auf Grund der Leitungsbefugnis eines Vorstandsmitgliedes (§ 70 Abs 1 AktG) berechtigt, für Fehler der AG (auch) ein bestimmtes Vorstandsmitglied verantwortlich zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996170079.X03

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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