Index
37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
DevG §2 Abs2 Z3 idF 1990/464;Rechtssatz
Im Hinblick auf die beantragte Devisenhändlerermächtigung kann die Einhaltung der devisenrechtlichen Bestimmungen durch das antragstellende Unternehmen in der Vergangenheit Hinweise auf die erforderliche Verlässlichkeit der Personen mit beherrschendem Einfluss auf das Unternehmen geben. Die Wichtigkeit der Einhaltung der devisenrechtlichen und devisenstatistischen Vorschriften durch den Bewilligungswerber kommt auch in den Entziehungsbestimmungen des § 2 Abs 4 DevG zum Ausdruck.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996170079.X04Im RIS seit
07.08.2001