RS Vwgh 1998/12/21 96/17/0079

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Veröffentlicht am 21.12.1998
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht

Norm

DevG §2 Abs2 Z3 idF 1990/464;
DevG §2 Abs4 idF 1990/464;
DevG §20 Abs1 idF 1992/034 ;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die beantragte Devisenhändlerermächtigung kann die Einhaltung der devisenrechtlichen Bestimmungen durch das antragstellende Unternehmen in der Vergangenheit Hinweise auf die erforderliche Verlässlichkeit der Personen mit beherrschendem Einfluss auf das Unternehmen geben. Die Wichtigkeit der Einhaltung der devisenrechtlichen und devisenstatistischen Vorschriften durch den Bewilligungswerber kommt auch in den Entziehungsbestimmungen des § 2 Abs 4 DevG zum Ausdruck.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996170079.X04

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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