RS Vfgh 1998/9/29 G494/97 - G39/98 ua

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz 1956

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
GehG 1956 §101
GehG 1956 §40b
VertragsbedienstetenG 1948 §68a
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Regelung der Vergütung für Bedienstete im militärluftfahrttechnischen Dienst mangels Legitimation; Einklagbarkeit des fraglichen Anspruchs durch Vertragsbedienstete; Beschreitung dieses Rechtsweges durch den Antragsteller bereits erfolgt; Aussichtslosigkeit dieses Rechtsweges für Frage der Zumutbarkeit belanglos

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §101 Abs2 GehG 1956 zur Gänze sowie der Wendung "Abs3 bis 5" in dessen Abs3 mangels Legitimation.

Der Antragsteller ist in der Lage, als Vertragsbediensteter des Bundes den Dienstgeber auf Zahlung der höheren Vergütung gemäß §40b GehG 1956 iVm §68a VertragsbedienstetenG 1948, in der nunmehr geltenden Fassung, zu klagen. Er hätte im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens Gelegenheit, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtenen Gesetzesbestimmungen vorzubringen und bei dem in der Rechtssache in zweiter Instanz zuständigen Gericht die Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung anzuregen.Der Antragsteller ist in der Lage, als Vertragsbediensteter des Bundes den Dienstgeber auf Zahlung der höheren Vergütung gemäß §40b GehG 1956 in Verbindung mit §68a VertragsbedienstetenG 1948, in der nunmehr geltenden Fassung, zu klagen. Er hätte im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens Gelegenheit, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtenen Gesetzesbestimmungen vorzubringen und bei dem in der Rechtssache in zweiter Instanz zuständigen Gericht die Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung anzuregen.

Der Umstand, dass der Antragsteller - seinen eigenen Ausführungen zufolge - bei Geltung des §68a VertragsbedienstetenG idF vor der 1. BDG-Novelle 1997 diesen Weg bereits beschritten hat, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Im Gegenteil: Dieser Umstand macht vielmehr deutlich, daß dem Antragsteller auch bei nunmehr geltender Rechtslage ein anderer - u zw zumutbarer - Weg zur Wahrung seiner Rechte offen steht. Dabei ist v a auch zu berücksichtigen, daß der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung seit jeher von der Auffassung ausgegangen ist, daß es für die Frage der Zumutbarkeit belanglos ist, ob das Beschreiten des Verwaltungs- oder Gerichtsweges für den Betroffenen in der Sache selbst wegen der bestehenden einfachgesetzlichen Rechtslage aussichtslos ist (vgl VfSlg 9285/1981 mwH).Der Umstand, dass der Antragsteller - seinen eigenen Ausführungen zufolge - bei Geltung des §68a VertragsbedienstetenG in der Fassung vor der 1. BDG-Novelle 1997 diesen Weg bereits beschritten hat, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Im Gegenteil: Dieser Umstand macht vielmehr deutlich, daß dem Antragsteller auch bei nunmehr geltender Rechtslage ein anderer - u zw zumutbarer - Weg zur Wahrung seiner Rechte offen steht. Dabei ist v a auch zu berücksichtigen, daß der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung seit jeher von der Auffassung ausgegangen ist, daß es für die Frage der Zumutbarkeit belanglos ist, ob das Beschreiten des Verwaltungs- oder Gerichtsweges für den Betroffenen in der Sache selbst wegen der bestehenden einfachgesetzlichen Rechtslage aussichtslos ist vergleiche VfSlg 9285/1981 mwH).

Auch der Hinweis in der Replik des Antragstellers geht ins Leere, das zur Stellung eines Normenprüfungsantrages in Betracht kommende Gericht habe in einem gleichgelagerten Verfahren die diesbezügliche Anregung des Klägers nicht aufgegriffen.

(siehe auch B v 29.09.98, G39/98 ua - gerichtliches Verfahren bereits anhängig).

Entscheidungstexte

  • G 494/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.1998 G 494/97
  • G 39/98 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.1998 G 39/98 ua

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Dienstrecht, Bezüge, Vertragsbedienstete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G494.1997

Dokumentnummer

JFR_10019071_97G00494_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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