RS Vwgh 1998/12/22 97/08/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1998
beobachten
merken

Index

21/03 GesmbH-Recht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
GmbHG §18;

Rechtssatz

Es ist Sache des Geschäftsführers, im Rechtsweg die Ausübung seiner Rechte zu erzwingen oder die Geschäftsführungsbefugnis zur Vermeidung weiterreichender Haftung zurückzulegen. Wegen dieser Möglichkeiten ist die Beeinträchtigung seiner Geschäftsführung nicht geeignet, ihn von der Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG zu befreien (Hinweis E 12.5.1992, 92/08/0072, 0073, 20.4.1993, 92/08/0173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997080117.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten