RS Vwgh 1999/1/19 96/08/0402

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Veröffentlicht am 19.01.1999
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §46 Abs4;

Rechtssatz

Bei Widmungen der Vergleichssumme im Text eines Vergleiches über die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch offenen strittigen Ansprüche des Arbeitnehmers sind einerseits bloße - etwa der Beitragsvermeidung dienende - Fehlbezeichnungen unbeachtlich, andererseits können die Parteien in dem Umfang, in dem die zwischen ihnen strittigen Ansprüche tatsächlich teils aus beitragspflichtigen, teils aus beitragsfreien Beträgen bestehen, im Vergleich darüber disponieren, wie die Vergleichssumme diesen Ansprüchen zuzuordnen ist. Es steht ihnen auch frei, in einen der Beendigung eines Gerichtsverfahrens dienenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich nicht nur Nebenforderungen wie etwa die Kosten des Verfahrens, sondern auch weitere, den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildende oder noch nicht gerichtsanhängige Forderungen einzubeziehen (Hinweis E 19.2.1991, 90/08/0058, E 8.10.1991, 90/08/0094 ua zur beitragsrechtlichen Beachtlichkeit derartiger Dispositionen, teils iZm der Verlängerung der Pflichtversicherung nach § 11 Abs 2 ASVG, teils auch iZm Ansprüchen nach dem AlVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996080402.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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