RS Vwgh 1999/1/19 98/05/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1999
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §2 Z2;
VwGG §48 Abs3;

Rechtssatz

Die Befreiung der Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechtes im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises gemäß § 2 Z 2 GebG von der Entrichtung der Stempelgebühren erstreckt sich auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (Hinweis E 12.3.1992, 91/06/0120).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998050176.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten