Index
80 Land-und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Verstoß von Bestimmungen des Grundsatzgesetzes über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten und der nahezu wortgleichen ausführungsgesetzlichen Bestimmungen des Sbg Einforstungsrechtegesetzes über die Ablöse von land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gegen den Gleichheitssatz (und infolgedessen auch gegen das Eigentumsrecht); keine sachliche Rechtfertigung der gänzlichen Außerachtlassung eines die Summe des Nutzungswertes übersteigenden Verkehrswertes bei Bemessung einer Entschädigung für AblösungsgrundstückeSpruch
1. §17 Abs1 bis 3 des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. 103/1951, wird als verfassungswidrig aufgehoben. 1. §17 Abs1 bis 3 des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt 103 aus 1951,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2006 in Kraft.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
§22 des Grundsatzgesetzes wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
2. §28 Abs1 bis 3 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, LGBl. 74/1986, wird als verfassungswidrig aufgehoben. 2. §28 Abs1 bis 3 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, Landesgesetzblatt 74 aus 1986,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2006 in Kraft.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Salzburg ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
§33 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B277/03 eine Beschwerde der österreichischen Bundesforste AG als Verwalterin des Liegenschaftsbestandes des Bundes (nach dem Bundesforstegesetz 1996) gegen einen Bescheid des Obersten Agrarsenates anhängig, der über Berufung der mitbeteiligten Landwirte aufgrund des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes (SbgEFRG) deren Antrag auf Ablöse ihrer Holz- und Streubezugsrechte auf Grundflächen des Bundes im Bichlbergwald in Stuhlfelden - nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs - stattgibt, das Ausmaß der Ablösungsgrundstücke und die Entschädigung sowohl für die das urkundliche Maß überschreitenden forstwirtschaftlichen Nutzungen als auch für die jagdliche Mehrnutzung bestimmt und eine Reihe damit zusammenhängender Anordnungen trifft. Für Flächen von 9,21 ha und 8,75 ha sind demnach Entschädigungsbeträge von 9.352,54 Euro und 3.276,46 Euro bzw. 8.837,11 Euro und 3.112,81 Euro zu bezahlen.römisch eins. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B277/03 eine Beschwerde der österreichischen Bundesforste AG als Verwalterin des Liegenschaftsbestandes des Bundes (nach dem Bundesforstegesetz 1996) gegen einen Bescheid des Obersten Agrarsenates anhängig, der über Berufung der mitbeteiligten Landwirte aufgrund des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes (SbgEFRG) deren Antrag auf Ablöse ihrer Holz- und Streubezugsrechte auf Grundflächen des Bundes im Bichlbergwald in Stuhlfelden - nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs - stattgibt, das Ausmaß der Ablösungsgrundstücke und die Entschädigung sowohl für die das urkundliche Maß überschreitenden forstwirtschaftlichen Nutzungen als auch für die jagdliche Mehrnutzung bestimmt und eine Reihe damit zusammenhängender Anordnungen trifft. Für Flächen von 9,21 ha und 8,75 ha sind demnach Entschädigungsbeträge von 9.352,54 Euro und 3.276,46 Euro bzw. 8.837,11 Euro und 3.112,81 Euro zu bezahlen.
Die Beschwerde rügt unter anderem, dass die Pflicht zur Abgabe einer Ablösefläche von rund 18 ha im Verkehrswert von rund 270.000 Euro gegen (mit Einschluss des Geldwertes der Einforstungsrechte) 70.954,18 Euro ein unverhältnismäßiger Eingriff ins Eigentum und eine verfassungswidrige Enteignung sei und die zu diesem Ergebnis führenden Berechnungen der belangten Behörde willkürlich, und wenn das Gesetz sie vorsehe und ohne Zustimmung des Eigentümers die Übertragung zu diesen Bedingungen zulasse, gegen die das Eigentum schützenden Garantien verstoße.
Die Gegenschrift wendet ein, die beschwerdeführenden Bundesforste übersähen den Effekt der Lastenfreistellung des Restgrundes und verlangten den Vergleich eines kapitalisierten Wertes mit einem Jahreswert; nach ihrer Berechnung wäre praktisch immer die Zustimmung des Eigentümers zur Ablöse erforderlich. Die Bundesforste hätten ausdrücklich eine Entschädigung für die Nutzungen aus Jagd und Weide begehrt und könnte nicht gleichzeitig den Verkehrswert verlangen. Die in der Literatur (Grabenwarter/Lienbacher, Verfassungsfragen von Rechten an Wald und Weide, 2004, 74) vorgeschlagene Vorgangsweise, von der Zuweisung von Ablösungsgrundstücken dann abzusehen, wenn der Verkehrswert nicht bloß geringfügig über dem (kapitalisierten) Wert des Einforstungsrechtes liege, finde weder im Wortlaut noch im Sinn des Gesetzes eine Grundlage.
Aus Anlass dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes über die Ablöse von land- oder forstwirtschaftlichen Nutzungen und die einschlägigen Bestimmungen des Grundsatzgesetzes über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten entstanden.
Die Bestimmungen des Einforstungsrechtegesetzes stehen im folgenden Zusammenhang:
Nach §24 dieses Gesetzes kann die Ablösung von Nutzungsrechten unter anderem durch Abtretung von Grund erfolgen (Abs1). Wenn sie nicht nach Maßgabe näherer Bestimmungen unzulässig ist, ist diese insbesondere anzustreben, wenn durch die Ablösung eine Arrondierung des berechtigten Gutes erreicht werden kann (Abs4). Dabei ist nach §25 aus dem belasteten Besitz des Verpflichteten ein solches Ablösungsgrundstück auszuwählen, das die Deckung der abzulösenden Nutzungsrechte dauernd sichert (Abs1). Ein aus Gründen der Arrondierung unvermeidlicher Unterschied zwischen dem Ausmaß der Nutzungsrechte nach der Regulierungsurkunde und dem Ausmaß aller Nutzungen, die das Ablösegrundstück dauernd sichert, ist in Geld auszugleichen; im Fall der Abtretung von Wald ist auch der Wertunterschied zwischen den Holzbeständen des abgetretenen Waldes und den zur nachhaltigen Deckung der abgelösten Rechte erforderlichen Holzbeständen in Geld auszugleichen (Abs3).
Schließlich bestimmen die Abs1 bis 3 des §28:
Der bezogene §33 lautet (idF LGBl. 14/2002): Der bezogene §33 lautet in der Fassung Landesgesetzblatt 14 aus 2002,):
Diese beiden Bestimmungen entsprechen (nahezu) wörtlich den §17 Abs1 bis 3 sowie §22 des Grundsatzgesetzes über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. 103/1951 (§22 idF BGBl. I 39/2000). Diese beiden Bestimmungen entsprechen (nahezu) wörtlich den §17 Abs1 bis 3 sowie §22 des Grundsatzgesetzes über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt 103 aus 1951, (§22 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2000,).
II. Den Bedenken des Verfassungsgerichtshofs liegt die von ihm vorläufig geteilte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs zu den Absätzen 1 und 2 des §28 SbgEFRG zugrunde, die dieser in seinem (die frühere Entscheidung des Obersten Argrarsenats aufhebenden) Erkenntnis vom 21. Februar 2002, Z98/07/0081, im Hinblick auf die bei ihm gerügte Außerachtlassung der Jagd- und Weidenutzung für die Bemessung der Entschädigung wie folgt darlegt:römisch zwei. Den Bedenken des Verfassungsgerichtshofs liegt die von ihm vorläufig geteilte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs zu den Absätzen 1 und 2 des §28 SbgEFRG zugrunde, die dieser in seinem (die frühere Entscheidung des Obersten Argrarsenats aufhebenden) Erkenntnis vom 21. Februar 2002, Z98/07/0081, im Hinblick auf die bei ihm gerügte Außerachtlassung der Jagd- und Weidenutzung für die Bemessung der Entschädigung wie folgt darlegt:
"Vorab ist auf Grund dieser Einwendungen zu klären, welche Art von Nutzungen von §28 Abs1 EFRG und welche von Abs2 dieser Bestimmung erfasst sind. Wie schon aus der Textierung des §28 Abs1 leg. cit. zu ersehen ist, bezieht sich diese Bestimmung auf 'Nutzungen anderer Art', die 'außer den abzulösenden Nutzungen' bezogen werden. Hingegen werden in §28 Abs2 EFRG 'land- und forstwirtschaftliche Nutzungen ..., die das urkundlich festgelegte Maß der Nutzungen überschreiten', geregelt. Aus der Zusammenschau beider Bestimmungen zeigt sich daher, dass sich §28 Abs2 EFRG nur auf die abzulösenden Nutzungen bezieht, während sämtliche anderen Nutzungen (arg.: 'außer den abzulösenden Nutzungen') in Abs1 geregelt werden.
Dies ist deshalb entscheidend, weil für die das Zustimmungsrecht bestimmende Berechnung nach §28 Abs2 EFRG nur jene land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen heranzuziehen sind, auf die sich die abzulösenden Nutzungsrechte - im Gegensatz zu den anderen, unter Abs1 fallenden Nutzungen - beziehen, um einerseits die Verpflichteten vor zu großzügig ausfallenden Ablösungen und andererseits die Berechtigten vor zu hohen Entschädigungen für die im Rahmen der Ablösung überlassenen Mehrnutzungen zu schützen.
Die angesprochene Differenzierung zwischen den unter §28 Abs1 und 2 EFRG fallenden Nutzungen kommt auch durch die Verwendung des Wortes 'doch' am Beginn des zweiten Teilsatzes des Abs2 sowie durch die Wendung 'in diesen beiden Fällen' in Abs3 dieser Bestimmung zum Ausdruck.
Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass Mehrnutzungen aus der Jagd und auch allenfalls aus möglichen Weiderechten (vgl. zu letzterem auch die nachfolgenden Ausführungen) nicht unter §28 Abs2 EFRG, sondern unter Abs1 fallen. Die auf die abzulösenden Holznutzungen entfallenden Mehrnutzungen sind hingegen nach §28 Abs2 leg. cit. zu behandeln." Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass Mehrnutzungen aus der Jagd und auch allenfalls aus möglichen Weiderechten vergleiche zu letzterem auch die nachfolgenden Ausführungen) nicht unter §28 Abs2 EFRG, sondern unter Abs1 fallen. Die auf die abzulösenden Holznutzungen entfallenden Mehrnutzungen sind hingegen nach §28 Abs2 leg. cit. zu behandeln."
Daraus schien sich dem Verfassungsgerichtshof zu ergeben, dass für die Frage, ob die Ablösung auch der Zustimmung des Belasteten bedarf, nur das Verhältnis der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen von Bedeutung ist, und es seiner Zustimmung nur bedarf, wenn der Wert der ihm entgehenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen den halben Wert der abzulösenden Nutzungsrechte übersteigt. Ferner schienen auch bei Bemessung der Entschädigung nur Nutzungen des Grundes berücksichtigt zu werden (auf die dem Berechtigten kein Anspruch zusteht). Der Verkehrswert des Ablösungsgrundstückes scheine für beide Fragen keine Rolle zu spielen.
1. Gegen eine solche Regelung hegte der Verfassungsgerichtshof die folgenden verfassungsrechtlichen Bedenken:
"Die Ablösung überkommener Wald- und Weidenutzungsrechte in Grund und Boden ist eine Auseinandersetzung unter mehreren Berechtigten an ein und derselben Sache, auf welche die allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen einer Enteignung nicht übertragen werden können; das öffentliche Interesse an der Auflösung von mehrfachen Berechtigungen an ein und derselben Sache zugunsten eindeutiger Zuordnung an einen ausschließlich Berechtigten in Form des freien Eigentums kann sie rechtfertigen; gleichwohl muss eine solche Auseinandersetzung in sachlicher Weise unter angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Teile erfolgen. So mag es einerseits im Interesse des Nutzungsberechtigten wohl sachlich gerechtfertigt sein, wenn der Wert des Ablösungsgrundstücks nicht mit dem Wert des Nutzungsrechts begrenzt wird, sondern der Ertrag des Grundstücks die abzulösenden Nutzungsrechte dauernd decken muss. Das scheint aber andererseits Vorkehrungen zu erfordern, die verhindern, dass - wenn auch gegen Entschädigung - ein übermäßiger Teil des belasteten Grundstücks dem doch bloß Nutzungsberechtigten überlassen werden muss. Diesem Ziel dürfte der zweite Halbsatz des §28 Abs2 Sbg. EFRG dienen, indem er verhindert, dass der bloß Nutzungsberechtigte das Eigentum an einem Grundstück erhält, das für den Eigentümer einen Wert in vergleichbarer Größenordnung hat.
Es scheint aber, dass dieser Halbsatz des Abs2 das Ziel nicht auf sachlich angemessene Weise erreicht, wenn er dabei nur auf das Verhältnis der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen der Beteiligten abstellt, von anderen Nutzungen absieht und den von konkreten Nutzungen allenfalls auch im Hinblick auf absehbare oder erhoffte Entwicklungen unabhängigen Verkehrswert überhaupt unberücksichtigt lässt. Denn auf diese Weise könnte ein Nutzungsberechtigter eine im Wert den seines Nutzungsrechts weit übersteigende Liegenschaft - wenn auch gegen Entschädigung - erwerben, ohne dass dafür (bei ohnehin bestehendem Nutzungsrecht) eine Notwendigkeit bestünde. Dazu kommt, dass ein die Summe der Nutzwerte übersteigender Verkehrswert im Falle einer Ablösung in Grund und Boden gar nicht entschädigt zu werden scheint.
Das gänzliche Außerachtlassen des Verkehrswerts scheint ähnlich unsachlich und gleichheitswidrig zu sein, wie die Vernachlässigung des Substanzwertes bei der Aufteilung von Gemeindegut auf die Nutzungsberechtigten (VfSlg. 9336/1982).
Ob dieser Bedenken sind die einschlägigen Bestimmungen des Sbg. EFRG und die ihnen zugrunde liegenden Bestimmungen des Grundsatzgesetzes in Prüfung zu ziehen. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei darauf hingewiesen, dass es für das Normenprüfungsverfahren ohne Bedeutung ist, ob der Anlassfall von dieser Gesetzwidrigkeit betroffen ist."
2. Die Bundesregierung tritt den Bedenken des Verfassungsgerichtshofs entgegen, soweit sie sich auf das Grundsatzgesetz beziehen.
Es sei nicht richtig, dass der Verkehrswert in §22 WWSGG gänzlich außer Acht gelassen werde. Das LiegenschaftsbewertungsG, BGBl. 150/1992 (LBG) zeige, dass zwischen dem Verkehrswert der Liegenschaft und dem Wert der Nutzungen nicht grundsätzlich unterschieden werden muss. Danach kämen für die Ermittlung des Verkehrswerts das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Substanzwertverfahren in Betracht. §22 Abs2 WWSGG entspreche im Ergebnis dem in §5 LBG vorgesehenen Ertragswertverfahren. Werde der Ertragswert richtig bestimmt, so sei damit grundsätzlich auch der Verkehrswert ermittelt. Der angenommene Gegensatz zwischen Verkehrswert und dem Wert der Nutzungen, wie ihn §17 WWSGG vor Augen habe, bestehe also in Wahrheit nicht. Es sei nicht richtig, dass der Verkehrswert in §22 WWSGG gänzlich außer Acht gelassen werde. Das LiegenschaftsbewertungsG, Bundesgesetzblatt 150 aus 1992, (LBG) zeige, dass zwischen dem Verkehrswert der Liegenschaft und dem Wert der Nutzungen nicht grundsätzlich unterschieden werden muss. Danach kämen für die Ermittlung des Verkehrswerts das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Substanzwertverfahren in Betracht. §22 Abs2 WWSGG entspreche im Ergebnis dem in §5 LBG vorgesehenen Ertragswertverfahren. Werde der Ertragswert richtig bestimmt, so sei damit grundsätzlich auch der Verkehrswert ermittelt. Der angenommene Gegensatz zwischen Verkehrswert und dem Wert der Nutzungen, wie ihn §17 WWSGG vor Augen habe, bestehe also in Wahrheit nicht.
Indessen fährt die Bundesregierung fort:
"4. Richtig ist allerdings, dass das LBG neben dem Ertragswertverfahren auch noch andere Wertermittlungsverfahren vorsieht, die zur Ermittlung des Verkehrswertes herangezogen werden können und gegebenenfalls auch müssen, wenn dies zur vollständigen Berücksichtigung aller den Wert der Sache bestimmenden Umstände erforderlich ist (§3 Abs2 LBG). Die Wahl des Wertermittlungsverfahrens obliegt dem Sachverständigen, der dabei 'den jeweiligen Stand der Wissenschaft und die im redlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten zu beachten' hat (§7 Abs1 LBG); sind mehrere Wertermittlungsverfahren anzuwenden, so ist aus deren Ergebnissen der Wert 'unter Berücksichtigung der Verhältnisse im redlichen Geschäftsverkehr' zu ermitteln.
Ein solcher Spielraum in der Wahl der Wertermittlungsverfahren besteht nach dem WWSGG nicht, wird doch durch dieses die Anwendung (nur) des Ertragswertverfahrens verbindlich vorgeschrieben. Hierin wird im Einleitungsbeschluss ein 'gänzliches Außerachtlassen des Verkehrswerts' gesehen und implizit angenommen, dass nämlich die Anwendung des Ertragswertverfahrens in bestimmten Fallkonstellationen zur Ermittlung des Verkehrswerts ungeeignet oder zumindest für sich allein nicht geeignet ist. Auch diese Bedenken sind jedoch nicht begründet:
5. Die Wertermittlung nach dem Ertragswertverfahren ist nicht nur in (§17 Abs3 iVm.) §22 WWSGG vorgesehen, sondern bei Entschädigungszahlungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet regelmäßig angeordnet: So wird etwa in §17 Abs4 WWSGG ausdrücklich angeordnet, dass der Verpflichtete dann, wenn auf dem ihm nach der Ablösung verbleibenden Grundstücksteil keine ordentliche Wirtschaft mehr möglich wäre, die Einlösung desselben 'nach dem Ertragswerte' verlangen kann. §52 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 103/1951, sieht vor, dass das Gericht im Fall der Unzulässigkeit der Teilung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes anlässlich eines Erbfalles dieses Grundstück einem Miterben oder Vermächtnisnehmer zuzuweisen hat; die von diesem an die Verlassenschaft zu leistende Entschädigung ist vom Gericht 'unter Bedachtnahme auf den Ertragswert des Grundstückes nach billigem Ermessen [...] festzusetzen'. Diese gesetzliche Präferenz für das Ertragswertverfahren wird verständlich, wenn man bedenkt, dass es bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften und land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten der Wert dieser Nutzungen ist, der im Vordergrund steht und entschädigt werden muss, weshalb diese Methode der Ermittlung des Verkehrswerts den in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Verhältnissen typischerweise entspricht. Daraus folgt jedoch nach Auffassung der Bundesregierung, dass eine derartige Regelung dem Sachlichkeitsgebot entspricht. 5. Die Wertermittlung nach dem Ertragswertverfahren ist nicht nur in (§17 Abs3 in Verbindung mit §22 WWSGG vorgesehen, sondern bei Entschädigungszahlungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet regelmäßig angeordnet: So wird etwa in §17 Abs4 WWSGG ausdrücklich angeordnet, dass der Verpflichtete dann, wenn auf dem ihm nach der Ablösung verbleibenden Grundstücksteil keine ordentliche Wirtschaft mehr möglich wäre, die Einlösung desselben 'nach dem Ertragswerte' verlangen kann. §52 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951,, sieht vor, dass das Gericht im Fall der Unzulässigkeit der Teilung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes anlässlich eines Erbfalles dieses Grundstück einem Miterben oder Vermächtnisnehmer zuzuweisen hat; die von diesem an die Verlassenschaft zu leistende Entschädigung ist vom Gericht 'unter Bedachtnahme auf den Ertragswert des Grundstückes nach billigem Ermessen [...] festzusetzen'. Diese gesetzliche Präferenz für das Ertragswertverfahren wird verständlich, wenn man bedenkt, dass es bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften und land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten der Wert dieser Nutzungen ist, der im Vordergrund steht und entschädigt werden muss, weshalb diese Methode der Ermittlung des Verkehrswerts den in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Verhältnissen typischerweise entspricht. Daraus folgt jedoch nach Auffassung der Bundesregierung, dass eine derartige Regelung dem Sachlichkeitsgebot entspricht.
Als Alternativen zum Ertragswertverfahren (nach §5 LBG) kommen gemäß §3 Abs1 LBG insbesondere das Vergleichswertverfahren nach §4 LBG und das Substanzwertverfahren nach §6 LBG in Betracht.
Im Vergleichswertverfahren ist der Wert der Sache (Liegenschaft) durch Vergleich mit tatsächlich erzielten Kaufpreisen vergleichbarer Sachen (Liegenschaften) zu ermitteln (vgl. §4 Abs1 LBG). Um sich für einen solchen 'Vergleich' zu eignen, müssen diese Liegenschaften hinsichtlich der den Wert beeinflussenden Umstände weitgehend mit der zu bewertenden Liegenschaft übereinstimmen; insbesondere müssten mit ihr bei den im gegenständlichen Verfahren zu betrachtenden Liegenschaften auch 'vergleichbare' land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte verbunden sein. Solche vergleichbare Liegenschaften werden sich - schon wegen der Vielfalt und Unterschiedlichkeit der Nutzungsrechte an Wald und Weide bzw. der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überhaupt - nur schwer finden las[s]en. Ein Vergleichswertverfahren wird daher in der Regel schon aus praktischen Gründen ausscheiden. Davon abgesehen würde sich im Vergleichswertverfahren erst recht wieder die Frage der Bewertung der mit der Liegenschaft verbundenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen stellen. Auch wenn die Wertminderung, die die Liegenschaft durch die Belastung mit diesen Nutzungsrechten erleidet, mit dem aus der Nutzung erzielten kapitalisierten Betrag nicht notwendigerweise übereinstimmt, liefe dies zumindest in der Regel wieder auf die Ermittlung eines Ertragswertes hinaus. Ein Vergleichswertverfahren nach dem Muster des §4 LBG wäre demnach kaum sachgerecht. Gleiches gilt für ein Sachwertverfahren nach dem Muster des §6 LBG, weil eine Bebauung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft (mit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zweckbauten) in der Regel nicht in Betracht kommen wird (dazu siehe unter Pkt. 6). Im Vergleichswertverfahren ist der Wert der Sache (Liegenschaft) durch Vergleich mit tatsächlich erzielten Kaufpreisen vergleichbarer Sachen (Liegenschaften) zu ermitteln vergleiche §4 Abs1 LBG). Um sich für einen solchen 'Vergleich' zu eignen, müssen diese Liegenschaften hinsichtlich der den Wert beeinflussenden Umstände weitgehend mit der zu bewertenden Liegenschaft übereinstimmen; insbesondere müssten mit ihr bei den im gegenständlichen Verfahren zu betrachtenden Liegenschaften auch 'vergleichbare' land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte verbunden sein. Solche vergleichbare Liegenschaften werden sich - schon wegen der Vielfalt und Unterschiedlichkeit der Nutzungsrechte an Wald und Weide bzw. der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überhaupt - nur schwer finden las[s]en. Ein Vergleichswertverfahren wird daher in der Regel schon aus praktischen Gründen ausscheiden. Davon abgesehen würde sich im Vergleichswertverfahren erst recht wieder die Frage der Bewertung der mit der Liegenschaft verbundenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen stellen. Auch wenn die Wertminderung, die die Liegenschaft durch die Belastung mit diesen Nutzungsrechten erleidet, mit dem aus der Nutzung erzielten kapitalisierten Betrag nicht notwendigerweise übereinstimmt, liefe dies zumindest in der Regel wieder auf die Ermittlung eines Ertragswertes hinaus. Ein Vergleichswertverfahren nach dem Muster des §4 LBG wäre demnach kaum sachgerecht. Gleiches gilt für ein Sachwertverfahren nach dem Muster des §6 LBG, weil eine Bebauung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft (mit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zweckbauten) in der Regel nicht in Betracht kommen wird (dazu siehe unter Pkt. 6).
6. Wenn im Einleitungsbeschluss Bedenken gegen die mangelnde Berücksichtigung des 'von konkreten Nutzungen allenfalls auch im Hinblick auf absehbare oder erhoffte Entwicklungen unabhängigen Verkehrswert[es]' geäußert werden, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sachlich nahezu geboten ist, bloß 'erhoffte' Entwicklungen des Verkehrswertes im Rahmen einer - objektiv verstandenen - Wertermittlung außer Acht zu lassen (vgl. §4 Abs3 LBG). 6. Wenn im Einleitungsbeschluss Bedenken gegen die mangelnde Berücksichtigung des 'von konkreten Nutzungen allenfalls auch im Hinblick auf absehbare oder erhoffte Entwicklungen unabhängigen Verkehrswert[es]' geäußert werden, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sachlich nahezu geboten ist, bloß 'erhoffte' Entwicklungen des Verkehrswertes im Rahmen einer - objektiv verstandenen - Wertermittlung außer Acht zu lassen vergleiche §4 Abs3 LBG).
Im Übrigen ist zu beachten, dass die mit der Liegenschaft verbundenen Lasten (insbesondere die abzulösenden Nutzungen) bei der Verkehrswertermittlung stets als wertmindernd berücksichtigt werden müssen (vgl. §3 Abs3 LBG). Es wäre methodisch verfehlt, bei der Ermittlung des Verkehrswerts darauf abzustellen, welcher Preis für das Grundstück im Zustand der Lastenfreiheit erzielt werden könnte: Im Übrigen ist zu beachten, dass die mit der Liegenschaft verbundenen Lasten (insbesondere die abzulösenden Nutzungen) bei der Verkehrswertermittlung stets als wertmindernd berücksichtigt werden müssen vergleiche §3 Abs3 LBG). Es wäre methodisch verfehlt, bei der Ermittlung des Verkehrswerts darauf abzustellen, welcher Preis für das Grundstück im Zustand der Lastenfreiheit erzielt werden könnte:
denn gerade dieser Zustand kann nur durch die Ablösung der Nutzungsrechte, aber nicht als Alternative dazu erreicht werden. Bei einer mit land- und forstwirtschaftlichen (und allfälligen sonstigen) Nutzungsrechten belasteten Liegenschaft stellt sich die Situation also nicht anders dar als etwa bei einer Liegenschaft, auf der ein Wohnhaus errichtet ist, an dem Wohn- oder sonstige Nutzungsrechte Dritter bestehen: Je umfangreicher die Belastung der Liegenschaft mit Nutzungsrechten Dritter, in desto geringerem Umfang kann die Liegenschaft vom Eigentümer selbst genutzt werden und desto geringer ist daher auch der Preis, der für diese Liegenschaft auf dem Markt erzielt werden kann.
Die Belastung einer Liegenschaft mit land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten wird nun ihren Wert in der Regel in einem solchen Ausmaß verringern, dass sie entweder unverkäuflich ist oder nur zu einem sehr geringen Preis verkauft werden könnte. Ähnliches gilt für den Wert einzelner Bestandteile der Liegenschaft, wie etwa den darauf stockenden Holzbestand: Soweit dieser Holzbestand Gegenstand eines forstwirtschaftlichen Nutzungsrechtes ist, ist sein Wert durch Abholzung und Verkauf nicht realisierbar, weil der Bestand zur Deckung des Nutzungsrechtes erhalten werden muss. Eine andere als land- und forstwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft wird in der Regel schon aus (insb. forst-, grundverkehrs- und raumordnungs-)rechtlichen Gründen ausscheiden; sofern eine alternative Nutzung der Liegenschaft überhaupt in Betracht kommt, wird sie jedenfalls erheblichen Einschränkungen unterworfen sein, was sich ebenfalls wertmindernd auswirkt.
Wenn daher im Einleitungsbeschluss das Bedenken geäußert wird, der Nutzungsberechtigte könnte durch die Abtretung des Ablösungsgrundstücks eine Liegenschaft erhalten, deren Wert den Wert seines Nutzungsrechtes übersteigt, dann ist dem entgegenzuhalten, dass im Rahmen der Liegenschaftsbewertung - gerade wegen der Maßgeblichkeit des Verkehrswerts im Bewertungsrecht und auch im Entschädigungsrecht - eine objektive, von den subjektiven Verhältnissen der Beteiligten unabhängige Betrachtungsweise erforderlich ist (vgl. §2 Abs3 LBG). Es kommt also nicht darauf an, welcher vermögenswerte Vorteil dem Nutzungsberechtigten durch die Abtretung des Ablösungsgrundstücks erwächst, ja streng genommen nicht einmal darauf, welcher vermögenswerte Nachteil mit der Abtretung für den Abtretenden verbunden ist, sondern einzig und allein auf den Verkehrswert des Ablösungsgrundstücks, also mit anderen Worten darauf, welcher Preis bei Veräußerung des Ablösungsgrundstücks (bzw. des ganzen Grundstücks) im Geschäftsverkehr üblicherweise erzielt werden könnte: und das schlägt, sofern das Ablösungsgrundstück (bzw. das ganze Grundstück) überhaupt verkäuflich ist, kaum zu Buche, weil es - im Zustand der Belastung mit den abgelösten Nutzungsrechten - kaum etwas wert ist. Schon aus diesem Grund kann sich der im Einleitungsbeschluss aufgeworfene hypothetische Fall in der Realität kaum ereignen. Wenn daher im Einleitungsbeschluss das Bedenken geäußert wird, der Nutzungsberechtigte könnte durch die Abtretung des Ablösungsgrundstücks eine Liegenschaft erhalten, deren Wert den Wert seines Nutzungsrechtes übersteigt, dann ist dem entgegenzuhalten, dass im Rahmen der Liegenschaftsbewertung - gerade wegen der Maßgeblichkeit des Verkehrswerts im Bewertungsrecht und auch im Entschädigungsrecht - eine objektive, von den subjektiven Verhältnissen der Beteiligten unabhängige Betrachtungsweise erforderlich ist vergleiche §2 Abs3 LBG). Es kommt also nicht darauf an, welcher vermögenswerte Vorteil dem Nutzungsberechtigten durch die Abtretung des Ablösungsgrundstücks erwächst, ja streng genommen nicht einmal darauf, welcher vermögenswerte Nachteil mit der Abtretung für den Abtretenden verbunden ist, sondern einzig und allein auf den Verkehrswert des Ablösungsgrundstücks, also mit anderen Worten darauf, welcher Preis bei Veräußerung des Ablösungsgrundstücks (bzw. des ganzen Grundstücks) im Geschäftsverkehr üblicherweise erzielt werden könnte: und das schlägt, sofern das Ablösungsgrundstück (bzw. das ganze Grundstück) überhaupt verkäuflich ist, kaum zu Buche, weil es - im Zustand der Belastung mit den abgelösten Nutzungsrechten - kaum etwas wert ist. Schon aus diesem Grund kann sich der im Einleitungsbeschluss aufgeworfene hypothetische Fall in der Realität kaum ereignen.
10. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, durch §22 WWSGG werde der Verkehrswert der Liegenschaft 'gänzlich außer Acht gelassen', nach Auffassung der Bundesregierung nicht begründet sind. Die in §22 WWSGG angeordnete Bewertung zu entschädigender Nutzungen mit dem Ertragswert stellt, vielmehr ein geeignetes Verfahren zur Ermittlung des Verkehrswertes dar. Der vom Verfassungsgerichtshof angenommene Gegensatz zwischen einem Verkehrswert und dem Wert der Nutzungen, wie ihn §17 WWSGG vor Augen hat, besteht in Wahrheit nicht.
Bei dem in §22 WWSGG vorgesehenen Ertragswertverfahren handelt es sich um ein sachgerechtes Verfahren zur Bestimmung des Verkehrswertes. Andere, prinzipiell in Betracht kommende Wertermittlungsverfahren wären angesichts der spezifischen Besonderheiten eingeforsteter Grundstücke dazu kaum geeignet.
Im Rahmen der Verkehrswertermittlung (in Form einer Prognose) auch dessen 'absehbare oder erhoffte Entwicklungen' miteinzubeziehen, wäre im Hinblick auf die Stichtagsbezogenheit der Liegenschaftsbewertung ebenso systemwidrig wie - anstatt auf den (objektiven) Verkehrswert - auf die subjektiven Verhältnisse der Beteiligten abzustellen.
11. Nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar erscheint der Fall, der dem im Einleitungsbeschluss angezogenen Vorerkenntnis zu Grunde liegt (VfSlg. 9336/1982). Im damaligen Fall wurde der Substanzwert vom Gesetzgeber im Vergleich zum Wert der Nutzungen Anderer nicht (ausreichend) berücksichtigt. Es liegt auf der Hand, dass ein Abstellen auf Wertbegriffe, die nur bei einem bestimmten Teil einer Personengruppe bedeutsam werden, im Verhältnis zu anderen Teilen dieser Gruppe - deren Werte als Konsequenz daraus nicht berücksichtigt werden - gleichheitswidrig sein kann. Gerade dieser Aspekt spielt im vorliegenden Verfahren jedoch keine Rolle."
Was die ausschließliche Maßgeblichkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen für die in §17 Abs2 Satz 2 vorgesehene Abwägung betreffe, wurzle sie im öffentlichen Interesse am Schutz und Erhalt der Land- und Forstwirtschaft, wie dies auch im Raumordnungsrecht und im Grundverkehrsrecht beachtet werde:
"Die Bedenken hervorrufende Bestimmung berücksichtigt eben jenes öffentliche Interesse an der Land- und Forstwirtschaft. Stehen land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte des Berechtigten anderen Nutzungen des Verpflichteten (und seien es auch land- und forstwirtschaftliche Nutzungen anderer Art, als urkundlich festgesetzt - diese spiegeln ja nicht die primäre land- und forstwirtschaftliche Bedeutung des Grundstücks wieder) gegenüber, so dringen in einer Interessenabwägung die land- und forstwirtschaftlichen Interessen des Berechtigten (und seines Gutes) stets durch, und der Verpflichtete wird auf eine Entschädigung verwiesen. Stehen dem Verpflichteten hingegen selbst land- und forstwirtschaftliche Nutzungen jener Art zu, wie sie auch das Nutzungsrecht betrifft, so kann das stete Überwiegen der Interessen des Berechtigten nicht mehr gerechtfertigt sein. Die Interessen der Land- und Forstwirtschaft insgesamt rechtfertigen es dann, dem Verpflichteten ein Instrument in die Hand zu geben, die Ablösung zu verhindern; dies zumindest in jenem Fall, in dem ihm eine schwerwiegende Last daran zufallen würde (erkennbar an der 'Hälfteregelung' des §17 Abs2). Da das öffentliche Interesse nicht nur an der Land- und Forstwirtschaft insgesamt, sondern vielmehr auch an der Erhaltung spezifischer insbesondere kleinteiliger bäuerlicher Betriebe VfSlg. 13511/1993), beinhaltet die dargestellte Regelung insgesamt keine Unsachlichkeit, sondern stellt sich vielmehr als ein sachgerechtes Abstellen auf die beschriebenen öffentlichen Interessen am Schutz der Land- und Forstwirtschaft dar."
Die Bundesregierung beantragt daher, die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des Grundsatzgesetzes nicht aufzuheben. Für den Fall der Verfassungswidrigkeit erübrige die Aufhebung des §17 Abs3 als verweisende Norm die Aufhebung des verwiesenen §22.
3. Die Salzburger Landesregierung schickt ihrer Erwiderung auf die Bedenken des Gerichtshofs gegen die Regelungen des SbgEFRG folgende allgemeinen Erwägungen voraus:
"Die gesetzgeberischen Ziele sind vor den historischen Hintergründen der Entwicklung der Nutzungsrechte an fremden Grund und Boden zu sehen und sind zu einem beträchtlichen Teil wirtschaftspolitischer Natur, wenn auch die sozialpolitische Komponente der Regelungen in ihrer Bedeutung für die Berechtigten (Eingeforsteten) nicht zu vernachlässigen ist: In diesem Sinn steht für die Verpflichteten eine 'Entlastung' im Sinn der Herstellung von solchen Verhältnissen, die eine bessere[n] Bewirtschaftbarkeit des belasteten Gutes ermöglichen, im Vordergrund. Diesem Ziel dient(e) nicht nur die (Ergänzungs-)Regulierung der überkommenem Nutzungsrechte, sondern noch viel weitgehender die 'Ablösung'. Nur vordergründig geht es dabei um die Auflösung von mehrfachen Berechtigungen an ein und derselben Sache, vielmehr ist der Verpflichtete erheblichen Beschränkungen unterworfen, die eine Wirtschaftsführung nach zeitgemäß betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zumindest erschweren (vgl etwa die Bestimmungen des IV. Abschnittes des Salzburger Einforstungsrechte[s]gesetzes). Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass auch die Berechtigten bei der Ausübung ihrer Nutzungsrechte Beschränkungen, etwa was den Ort oder die Modalitäten der Ausübung anbelangt, unterliegen. Durch die Beseitigung der die Wirtschaftsführung sowohl der Berechtigten als auch der Verpflichteten hemmenden Fesseln soll eine leistungsfähigere Land- und Forstwirtschaft im Sinn eines wirtschaftlich gesunden mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes (VfSlg 13.511) geschaffen oder in ihrem Bestand dauernd gesichert werden. Gerade in Regionen, wie etwa in den Gebirgsgauen des Landes Salzburg, in denen Nutzungsrechte an fremden Grund und Boden auf Grund der historischen Entwicklungen und geographischen Gegebenheiten eine maßgebliche wirtschaftliche Rolle spielen, ist die Ablöse dieser Rechte durch eine Abtretung von Grund zur Stärkung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe überaus bedeutsam. Im Zusammenhalt mit den einschränkenden Voraussetzungen, unter denen eine Ablösung von Nutzungsrechten in Geld zulässig ist (§21 WWSGG 1951 bzw §32 Abs1 S.ERG), stellt sich die Ablösung eines Nutzungsrechtes in Grund und Boden als das Hauptinstrument zur Realisierung dieser öffentlichen Interessen dar. "Die gesetzgeberischen Ziele sind vor den historischen Hintergründen der Entwicklung der Nutzungsrechte an fremden Grund und Boden zu sehen und sind zu einem beträchtlichen Teil wirtschaftspolitischer Natur, wenn auch die sozialpolitische Komponente der Regelungen in ihrer Bedeutung für die Berechtigten (Eingeforsteten) nicht zu vernachlässigen ist: In diesem Sinn steht für die Verpflichteten eine 'Entlastung' im Sinn der Herstellung von solchen Verhältnissen, die eine bessere[n] Bewirtschaftbarkeit des belasteten Gutes ermöglichen, im Vordergrund. Diesem Ziel dient(e) nicht nur die (Ergänzungs-)Regulierung der überkommenem Nutzungsrechte, sondern noch viel weitgehender die 'Ablösung'. Nur vordergründig geht es dabei um die Auflösung von mehrfachen Berechtigungen an ein und derselben Sache, vielmehr ist der Verpflichtete erheblichen Beschränkungen unterworfen, die eine Wirtschaftsführung nach zeitgemäß betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zumindest erschweren vergleiche etwa die Bestimmungen des römisch vier. Abschnittes des Salzburger Einforstungsrechte[s]gesetzes). Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass auch die Berechtigten bei der Ausübung ihrer Nutzungsrechte Beschränkungen, etwa was den Ort oder die Modalitäten der Ausübung anbelangt, unterliegen. Durch die Beseitigung der die Wirtschaftsführung sowohl der Berechtigten als auch der Verpflichteten hemmenden Fesseln soll eine leistungsfähigere Land- und Forstwirtschaft im Sinn eines wirtschaftlich gesunden mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes (VfSlg 13.511) geschaffen oder in ihrem Bestand dauernd gesichert werden. Gerade in Regionen, wie etwa in den Gebirgsgauen des Landes Salzburg, in denen Nutzungsrechte an fremden Grund und Boden auf Grund der historischen Entwicklungen und geographischen Gegebenheiten eine maßgebliche wirtschaftliche Rolle spielen, ist die Ablöse dieser Rechte durch eine Abtretung von Grund zur Stärkung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe überaus bedeutsam. Im Zusammenhalt mit den einschränkenden Voraussetzungen, unter denen eine Ablösung von Nutzungsrechten in Geld zulässig ist (§21 WWSGG 1951 bzw §32 Abs1 S.ERG), stellt sich die Ablösung eines Nutzungsrechtes in Grund und Boden als das Hauptinstrument zur Realisierung dieser öffentlichen Interessen dar.
2.1. In seinem Erkenntnis VfSlg 8.457 hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass es dem Gesetzgeber frei steht, zu entscheiden, welche Instrumente er unter Berücksichtigung allfälliger erwünschter oder in Kauf genommener Nebenwirkungen in der jeweils gegebenen Situation zur Zielerreichung geeignet erachtet und welches unter mehreren möglichen Mitteln er auswählt und einsetzt. Der Gerichtshof kann dem Gesetzgeber nur dann entgegen treten, wenn er bei der Bestimmung der einzusetzenden Mittel die ihm von Verfassungs wegen gesetzten Schranken überschreitet. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er das sich aus dem Gleichheitsgebot ergebende Sachlichkeitsgebot verletzt, wenn er also beispielsweise zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsieht oder wenn die vorgesehenen, an sich geeigneten Mittel zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung führen."
Auch die Salzburger Landesregierung verweist auf das Liegenschaftsbewertungsgesetz und führt dazu aus:
"2.3. Gemäß §2 Abs2 LBG ist der Verkehrswert der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. Den Erläuterungen zum §2 LBG folgend (GP XVIII RV 333, 12) ist der Begriff 'Verkehrswert' in seiner Bedeutung gleich mit dem 'ordentlichen und gemeinen Preis' des §305 ABGB sowie mit dem Begriff des 'gemeinen Wertes' im §1332 ABGB. Von der abgabenrechtlichen Begriffsbestimmung des §10 Abs2 des Bewertungsgesetzes 1955 unterscheidet sich diese Definition nur dadurch, dass nicht allein auf den gewöhnlichen, sondern auch noch auf den redlichen Geschäftsverkehr abgestellt wird. Was den Aspekt der 'Gewöhnlichkeit des Geschäftsverkehrs' anbelangt, kann auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.1.2002, Zahl 90/15/0110, zurückgegriffen werden. Danach ist unter dem 'gewöhnlichen Geschäftsverkehr' der Handel zu verstehen, der sich nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage vollzieht und bei dem jeder Vertragspartner ohne jeden Zwang und nicht aus Not oder besonderen Rücksichten, sondern freiwillig in Wahrung seiner eigenen Interessen zu handeln in der Lage ist. Der bei der Veräußerung tatsächlich erzielte Preis, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, ist nur dann im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen, wenn er sich durch den Ausgleich widerstreitender Interessen von Verkäufer und Käufer gebildet hat. Sagl (in: Bewertung in Forstbetrieben, Wien 1995, 140) weist jedoch darauf hin, dass die diesbezüglichen Bedingungen auf dem Markt für forstliche Liegenschaften die Merkmale der Zwanglosigkeit und der Freiwilligkeit, die einen 'Ausgleich widerstreitender Interessen von Verkäufer und Käufer' ermöglichen, nicht immer aufweisen, und zwar dann nicht, wenn Grundstücke im öffentlichen Interesse für eine betriebsfremde Nutzung entzogen werden können. Eine solche 'dominierte Marktsituation' entspricht nicht den Bedingungen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs, und es ist daher irrig, so Sagl (aa0, 141) weiter, von Verkehrswerten zu sprechen. "2.3. Gemäß §2 Abs2 LBG ist der Verkehrswert der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. Den Erläuterungen zum §2 LBG folgend Gesetzgebungsperiode römisch achtzehn Regierungsvorlage 333, 12) ist der Begriff 'Verkehrswert' in seiner Bedeutung gleich mit dem 'ordentlichen und gemeinen Preis' des §305 ABGB sowie mit dem Begriff des 'gemeinen Wertes' im §1332 ABGB. Von der abgabenrechtlichen Begriffsbestimmung des §10 Abs2 des Bewertungsgesetzes 1955 unterscheidet sich diese Definition nur dadurch, dass nicht allein auf den gewöhnlichen, sondern auch noch auf den redlichen Geschäftsverkehr abgestellt wird. Was den Aspekt der 'Gewöhnlichkeit des Geschäftsverkehrs' anbelangt, kann auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.1.2002, Zahl 90/15/0110, zurückgegriffen werden. Danach ist unter dem 'gewöhnlichen Geschäftsverkehr' der Handel zu verstehen, der sich nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage vollzieht und bei dem jeder Vertragspartner ohne jeden Zwang und nicht aus Not oder besonderen Rücksichten, sondern freiwillig in Wahrung seiner eigenen Interessen zu handeln in der Lage ist. Der bei der Veräußerung tatsächlich erzielte Preis, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, ist nur dann im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen, wenn er sich durch den Ausgleich widerstreitender Interessen von Verkäufer und Käufer gebildet hat. Sagl (in: Bewertung in Forstbetrieben, Wien 1995, 140) weist jedoch darauf hin, dass die diesbezüglichen Bedingungen auf dem Markt für forstliche Liegenschaften die Merkmale der Zwanglosigkeit und der Freiwilligkeit, die einen 'Ausgleich widerstreitender Interessen von Verkäufer und Käufer' ermöglichen, nicht immer aufweisen, und zwar dann nicht, wenn Grundstücke im öffentlichen Interesse für eine betriebsfremde Nutzung entzogen werden können. Eine solche 'dominierte Marktsituation' entspricht nicht den Bedingungen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs, und es ist daher irrig, so Sagl (aa0, 141) weiter, von Verkehrswerten zu sprechen.
Eine solche, einer 'dominierten Marktsituation' vergleichbare Situation liegt nicht nur hinsichtlich jener Teile von Ablösungsgrundstücken vor, welche die gemäß §28 Abs1 und 2 S.ERG zu entschädigenden Mehrnutzungen hervorbringen, sondern - nach Durchführung der Ablösung - hinsichtlich des gesamten Ablösungsgrundstückes: Gemäß §30 Abs1 S.ERG ist das Ablösungsgrundstück im Gutsbestandsblatt als solches zu bezeichnen. Wenn es nicht der ehemals berechtigten Liegenschaft zugeschrieben wird, ist diese dabei anzuführen. Die Zugehörigkeit des Ablösungsgrundstückes ist auch im Gutsbestandsblatt dieser Liegenschaft ersichtlich zu machen. Gemäß §30 Abs2 S.ERG darf diese Bezeichnung nur mit Bewilligung der Agrarbehörde gelöscht werden. Solange das nicht geschehen ist, darf das Ablösungsgrundstück ohne Bewilligung der Agrarbehörde nur mit dem ehemals berechtigten Gut zusammen veräußert werden. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das Ablösungsgrundstück für den ordentlichen Betrieb des Gutes entbehrlich erscheint oder ein Ersatz in wirtschaftlich zweckmäßiger Weise gesichert ist. Durch diese