RS Vfgh 1998/10/7 V127/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1998
beobachten
merken

Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Allg
B-VG Art119a Abs6
FußgängerzonenV der Gemeinde Pasching vom 10.08.95
Oö GemeindeO 1990 §101
StVO 1960 §43 Abs1 litb
StVO 1960 §45 Abs2
StVO 1960 §76a
StVO 1960 §94b, §94d

Leitsatz

Aufhebung einer von der Gemeinde als unzuständiges Organ erlassenen Verordnung durch die Aufsichtsbehörde zu Recht; keine Zuständigkeit der Gemeinde zur Schaffung einer verkehrsberuhigten Zone; Intention der verordnungserlassenden Gemeinde offensichtlich - auch aufgrund der an sämtliche Bewohner des betroffenen Gebietes erteilten Ausnahmebewilligungen - nicht auf die Schaffung einer Fußgängerzone gerichtet; Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Regelung "verkehrsarmer Zonen"

Rechtssatz

Abweisung des Antrags einer Gemeinde auf Aufhebung der Verordnung der Oö Landesregierung vom 04.03.96, LGBl 27/1996.

Die antragstellende Gemeinde ist zur Anfechtung der Aufhebungsverordnung der Landesregierung (betreffend eine Verordnung der antragstellenden Gemeinde) legitimiert.

Das der FußgängerzonenV der Gemeinde Pasching vom 10.08.95 zugrundeliegende erklärte Ziel der Gemeinde war die Hintanhaltung des Durchzugsverkehrs von der B 1 zur B 139 Kremstalbundesstraße, insbesondere durch die Stifterstraße und die anderen in der Gemeindeverordnung genannten Straßen.

Gleichzeitig sollte jedoch den Bewohnern der Siedlung Langholzfeld weiterhin das uneingeschränkte und ungehinderte Befahren der von der Gemeindeverordnung umfaßten Straßenzüge gewährleistet bleiben.

Die Gemeinde Pasching hat zahlreiche - nach Angaben der oberösterreichischen Landesregierung ca 2500 - Ausnahmebewilligungen zum Befahren der Fußgängerzonen an Bewohner der Siedlung Langholzfeld erteilt.

Es ist - wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt - jedenfalls davon auszugehen, daß an alle antragstellenden Bewohner des Ortsteiles Langholzfeld Ausnahmebewilligungen erteilt wurden. Auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Bewilligungsbescheides ergibt sich, daß ein Wohnsitz in Langholzfeld als Grund für die Erteilung einer Bewilligung ausreichend war. Ein Vergleich dieser Sachlage mit der Regelung des §76a StVO 1960 ergibt, daß die in der Verordnung genannten Straßenzüge nicht dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten waren und daß dort nicht jeglicher Fahrzeugverkehr verboten war, weshalb - auch in Anbetracht der Vorgangsweise bei der Erteilung der Ausnahmebewilligungen - mit der gegenständlichen Gemeindeverordnung keine "Fußgängerzone" im Sinn des §76a StVO 1960, sondern eine sogenannte "verkehrsarme Zone" im Interesse des Fußgängerverkehrs und der Bewohner von Langholzfeld auf der Grundlage des §43 Abs1 litb StVO 1960 geschaffen wurde. Die Verordnung wurde daher von einer unzuständigen Behörde erlassen, weil gemäß §94b StVO 1960 iVm §43 Abs1 litb StVO 1960 die Bezirksverwaltungsbehörde zur Erlassung einer derartigen Verordnung zuständig gewesen wäre.

Die Aufhebung der Verordnung der Gemeinde Pasching vom 10.08.95 durch die angefochtene AufhebungsV der Oö Landesregierung erfolgte sohin jedenfalls zu Recht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Gemeinderecht, Aufsichtsrecht, Aufhebung von amtswegen, Straßenpolizei, Fußgängerzone, Verkehrsbeschränkungen, Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:V127.1996

Dokumentnummer

JFR_10018993_96V00127_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten