RS Vfgh 1998/10/7 B1005/98

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Veröffentlicht am 07.10.1998
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
StVG §120 ff

Leitsatz

Zurückweisung der Eingabe eines Strafgefangenen gegen die Abweisung eines Ansuchens auf Abschluß einer Lebensversicherung mangels Instanzenzugserschöpfung; keine Ausschöpfung des Beschwerderechts von Strafgefangenen

Rechtssatz

Gemäß §120 StVG können sich Strafgefangene gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten von Strafvollzugsbediensteten beschweren. Gegen jedes Rechte eines Strafgefangenen betreffende Verhalten und jede Entscheidung und Anordnung eines Leiters eines gerichtlichen Gefangenenhauses steht Strafgefangenen die Beschwerde an die Vollzugsoberbehörde offen (§121 StVG). Diese Bestimmungen räumen daher einen Instanzenzug ein, sodaß erst nach Ausschöpfung desselben die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig ist (vgl VfSlg 11770/1988).

Entscheidungstexte

  • B 1005/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.10.1998 B 1005/98

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Strafvollzug, Beschwerderecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1005.1998

Dokumentnummer

JFR_10018993_98B01005_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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