RS Vwgh 1999/1/27 97/04/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
GewO 1994 §370 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §9;

Rechtssatz

Allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde mit der Maßgabe, daß dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, findet eine Auswechslung oder eine Überschreitung der "Sache" nicht statt (Hinweis E 30.6.1994, 94/09/0035). Dasselbe gilt für den Fall, daß dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegten Übertretungen - hier der Gewerbeordnung - nicht als bestellter verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG, sondern als gewerberechtlicher Geschäftsführer zuzurechnen ist (Hinweis E 30.9.1997, 96/04/0182).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Beschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten) Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997040070.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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