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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs3;Rechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob die vom Parkplatz herrührenden, insbesondere durch das Zu- und Abfahren der Kunden verursachten und auf die Liegenschaft des Nachbarn einwirkenden Lärmemissionen der in Rede stehenden Betriebsanlage zuzurechnen sind, ist allein entscheidend, daß dieser Parkplatz - unabhängig von seiner Qualifikation als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO - einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet. Es handelt sich bei den dargestellten Lärmemissionen nicht um das - der Betriebsanlage nicht mehr zuzurechnende - bloße Vorbeifahren von Fahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, sondern um das Verhalten von Kunden der Betriebsanlage im Sinne von § 74 Abs 3 GewO 1994, da dieses Verhalten für die Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage nur so weit von Bedeutung ist, als es in der Betriebsanlage gesetzt wird (Hinweis E 27.2.1996, 94/04/0096). Zu- und Abfahrten auf diesem Parkplatz haben somit in die Beurteilung der von der Betriebsanlage ausgehenden Lärmemissionen einzufließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998040115.X01Im RIS seit
21.02.2002