RS Vfgh 1998/10/15 A13/96

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Veröffentlicht am 15.10.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / Klage zw Gebietsk
B-VG Art137 / Anlaßfall
B-VG Art15a
B-VG Art15a Abs3
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge Art31, Art32
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge Art48, Art49
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15a heute
  2. B-VG Art. 15a gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 15a gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  1. B-VG Art. 15a heute
  2. B-VG Art. 15a gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 15a gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974

Leitsatz

Abweisung der Klage des Bundes gegen Land und Stadt Wien auf Ersatz von Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung der Internationalen Schule in Wien; Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über den geltend gemachten, auf einer Vereinbarung nach Art15a B-VG beruhenden Anspruch; Geltung der Wiener Vertragsrechtskonvention auch für einen im Gefolge der Vereinbarung geschlossenen Vergleich

Rechtssatz

Abweisung der Klage im Anlaßfall nach amtswegiger Einleitung eines Kompetenzkonfliktsverfahrens und Feststellung der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über eine Klage des Bundes gegen Land und Stadt Wien auf Ersatz von Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung der Internationalen Schule in Wien (vgl E v 03.10.97, KI-17/97).Abweisung der Klage im Anlaßfall nach amtswegiger Einleitung eines Kompetenzkonfliktsverfahrens und Feststellung der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über eine Klage des Bundes gegen Land und Stadt Wien auf Ersatz von Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung der Internationalen Schule in Wien vergleiche E v 03.10.97, KI-17/97).

Die Grundlage des geltend gemachten Anspruches ist die Anlage 7 der abgeschlossenen Vereinbarung nach Art15a B-VG (vgl E v 03.10.97, KI-17/97). Dazu gehört auch die in der Folge getroffene Übereinkunft, die der Konkretisierung und der Klärung der Frage der Erfüllung des Art15a-Vertrages diente, auch wenn die Übereinkunft nicht in Form eines solchen Vertrages geschlossen wurde.Die Grundlage des geltend gemachten Anspruches ist die Anlage 7 der abgeschlossenen Vereinbarung nach Art15a B-VG vergleiche E v 03.10.97, KI-17/97). Dazu gehört auch die in der Folge getroffene Übereinkunft, die der Konkretisierung und der Klärung der Frage der Erfüllung des Art15a-Vertrages diente, auch wenn die Übereinkunft nicht in Form eines solchen Vertrages geschlossen wurde.

Für die Auslegung und die Anfechtbarkeit von Vereinbarungen nach Art15a B-VG sind die Grundsätze des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl 40/1980 (Wiener Vertragsrechtskonvention - WVK), maßgebend.Für die Auslegung und die Anfechtbarkeit von Vereinbarungen nach Art15a B-VG sind die Grundsätze des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, Bundesgesetzblatt 40 aus 1980, (Wiener Vertragsrechtskonvention - WVK), maßgebend.

Wenn nach Abschluß eines Art15a-Vertrages eine Übereinkunft getroffen wird, die dazu dient, die Erfüllung des Vertrages zu konkretisieren - so etwa eine auf die vergleichsweise Regelung der Zahlungsmodalitäten, zB durch Vereinbarung einer Aufrechnung, abzielende Übereinkunft -, ist sie als Annex zum Art15a-Vertrag zu werten (vgl Art31 Abs3 lita WVK). Deshalb ist auch für die Interpretation einer solchen späteren Übereinkunft die WVK maßgebend.Wenn nach Abschluß eines Art15a-Vertrages eine Übereinkunft getroffen wird, die dazu dient, die Erfüllung des Vertrages zu konkretisieren - so etwa eine auf die vergleichsweise Regelung der Zahlungsmodalitäten, zB durch Vereinbarung einer Aufrechnung, abzielende Übereinkunft -, ist sie als Annex zum Art15a-Vertrag zu werten vergleiche Art31 Abs3 lita WVK). Deshalb ist auch für die Interpretation einer solchen späteren Übereinkunft die WVK maßgebend.

Aus Ziel und Zweck der im Gefolge der Vereinbarung nach Art15a B-VG abgeschlossenen Übereinkunft vom 15.09./07.10./21.10.93 ergibt sich klar, daß damit alle Forderungen des Bundes gegen Land/Stadt Wien und umgekehrt aus den Titeln "Beitragsleistung der Stadt Wien für die Internationale Schule" einerseits und "Schul-Haus-Boot" andererseits endgültig bereinigt und erfüllt werden sollten.

Wäre vom Vergleich in Ansehung der Schule nur ein Teil der Forderungen erfaßt worden, so hätte dies im Vergleich explizit zum Ausdruck kommen müssen.

Gemäß Art48 und Art49 WVK kann ein Vertragspartner Ungültigkeit des Vertrages (hier des Vergleiches) wegen Irrtums oder Betruges geltend machen. Nach der geschilderten Entstehungsgeschichte des Vergleiches kann davon aber nicht gesprochen werden.

Die WVK regelt die Möglichkeiten, die Ungültigkeit eines Vertrages geltend zu machen, in ihrem Teil V, Abschnitt 2 abschließend. Weitere Anfechtungsmöglichkeiten sieht sie nicht vor. Insbesondere reicht ein allfälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allein nicht hin, um einen Vertrag als nichtig zu qualifizieren, zumal das Institut der "laesio enormis" keinesfalls zu den zwingenden Normen des allgemeinen Völkerrechtes (Art53 WVK) gehört.Die WVK regelt die Möglichkeiten, die Ungültigkeit eines Vertrages geltend zu machen, in ihrem Teil römisch fünf, Abschnitt 2 abschließend. Weitere Anfechtungsmöglichkeiten sieht sie nicht vor. Insbesondere reicht ein allfälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allein nicht hin, um einen Vertrag als nichtig zu qualifizieren, zumal das Institut der "laesio enormis" keinesfalls zu den zwingenden Normen des allgemeinen Völkerrechtes (Art53 WVK) gehört.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Klagen, Vereinbarungen nach Art 15a B-VG, Schulen, Privatschulen, Völkerrecht, Auslegung, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Kompetenzkonflikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:A13.1996

Dokumentnummer

JFR_10018985_96A00013_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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