RS Vwgh 1999/2/17 97/12/0108

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Veröffentlicht am 17.02.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §51 Abs2;
BDG 1979 §52 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall wurde dem Beamten im Hinblick auf berechtigte Zweifel der Dienstbehörde an seiner Exekutivdiensttauglichkeit die weitere Dienstleistung untersagt, er ist also nicht von sich aus dem Dienst ferngeblieben. Der Beamte unterzog sich daraufhin der ersten angeordneten ärztlichen Untersuchung, die jedenfalls keine Zeichen für eine Dienstunfähigkeit erbrachte und legte weiters ein privatärztliches neurologisch/psychiatrisches Gutachten vor, nach dem bei ihm keine Störungen mit Krankheitswert festgestellt worden waren. Ungeachtet dieser Gutachten bestanden bei der Dienstbehörde offenbar weiterhin Zweifel an der Exekutivdiensttauglichkeit des Beamten, die noch hätten abgeklärt werden sollen. In diesem Zeitraum konnte der Beamte demnach auf Anordnung seiner Dienstbehörde keinen Dienst leisten. Auch ausgehend davon erweist sich die Heranziehung des § 51 Abs 2 letzter Satz BDG 1979, nämlich des Tatbestandes ZUMUTBARE MITWIRKUNG AN EINER ÄRZTLICHEN UNTERSUCHUNG mit der Rechtsfolge des § 13 Abs 3 Z 2 GehG für eine nach § 52 Abs 1 BDG 1979 angeordnete und nichtbefolgte ärztliche Untersuchung weder nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen gerechtfertigt noch dem Grunde nach sachadäquat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120108.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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