RS Vwgh 1999/2/17 98/12/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1999
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

ABGB §137 Abs2;
ABGB §21 Abs2;
GehG 1956 §21 Abs1 Z3 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 Abs3 idF 1992/314;

Rechtssatz

Obwohl die unter dem Begriff OBSORGE zusammengefassten elterlichen Rechte und Pflichten mit der Volljährigkeit des Kindes erlöschen, kann ein Ersatz von Kosten für die Ausbildung des Kindes im Ausland der Billigkeit entsprechen. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die wechselseitige Beistandspflicht zwischen Eltern und Kindern gemäß § 137 Abs 2 ABGB nicht auf minderjährige Kinder beschränkt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120114.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten