RS Vwgh 1999/2/18 98/15/0101

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Veröffentlicht am 18.02.1999
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Index

50/04 Berufsausbildung
59/04 EU - EWR
61/01 Familienlastenausgleich
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

BAG 1969 §27b;
EWR-Abk;
FamLAG 1967 §5 Abs1 litb;
KrPflG 1961 §52b Abs3 idF 1992/872;
KrPflG 1961 Anl idF 1992/872;

Rechtssatz

Als anerkanntes Lehrverhältnis iSd § 5 Abs 1 lit b FamLAG kann nach der Judikatur des VfGH (Hinweis E 3 10. 1994, G 98/94) und des VwGH (Hinweis EB E 22.5.1975, 1798/74 nur ein nach einschlägigen Rechtsvorschriften als Berufsausbildung anerkanntes Lehrverhältnis verstanden werden. Gem § 52, § 52b Abs 3 und der Anlage zum KrPflG, BGBl 1961/102 idF BGBl 1992/872, ist auch eine Ausbildung in einem Mitgliedstaat des EWR-Abk ein anerkanntes Lehrverhältnis iSd § 5 Abs 1 lit b FamLAG. Das ergibt sich aus der Anerkennung der entsprechenden Befähigungsnachweise, ohne dass es einer gesonderten Gleichstellung der Ausbildungszeiten - wie etwa im § 27b Berufsausbildungsgesetz - bedurft hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998150101.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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