TE Vfgh Beschluss 2005/3/11 B1591/03 ua

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Veröffentlicht am 11.03.2005
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
PrivatradioG §28b Abs4, §28d Abs5
VfGG §86
VfGG §88

Spruch

I. Die Beschwerden werden als gegenstandslos erklärt und die Verfahren eingestellt.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit jeweils € 2.142,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid vom 18. Juni 2001 erteilte die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) der Radio Arabella (nunmehr Krone Radio Salzburg GmbH) die Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk für das Versorgungsgebiet "Salzburg Stadt 94,0 MHz". Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufungen an den Bundeskommunikationssenat (BKS), welcher mit Bescheid vom 6. September 2002 die erstinstanzliche Entscheidung abänderte und der jetzigen Erstbeschwerdeführerin die Zulassung erteilte.

Am 24. März 2003 brachte die Krone Radio Salzburg GmbH beim BKS einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein. Sie legte dem Antrag ein Privatgutachten bei, aus dem hervorgeht, dass das Gebiet, in dem der Sender Hallein in der Stadt Salzburg in guter Qualität zu empfangen sei, viel kleiner sei als vom BKS angenommen.

Der BKS leitete ein Ermittlungsverfahren ein, in welchem er die KommAustria ersuchte, zu diesem Privatgutachten Stellung zu nehmen und die Versorgungssituation im Gebiet Salzburg Stadt durch Messungen vor Ort zu überprüfen.

2. Mit Bescheid des BKS vom 6. Oktober 2003 wurde im Spruchpunkt I. dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §69 Abs1 Z2 AVG stattgegeben, im Spruchpunkt II.1. wurden die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien als unbegründet abgewiesen und im Spruchpunkt III. wurde die mit Bescheid der KommAustria vom 18. Juni 2001 getroffene Auswahlentscheidung zugunsten der Krone Radio Salzburg GmbH inhaltlich bestätigt.

3. Gegen diesen Bescheid richten sich die auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in welchen die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit der Meinungsäußerung, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf ein faires Verfahren und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm (des §9 PrR-G) geltend gemacht, sowie (jeweils) die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

II. 1.1. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der beiden Beschwerden begehrt.

1.2. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nahm zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des §9 PrR-G Stellung und erachtete die gegen die Norm erhobenen Bedenken als unbegründet.

1.3. Die Krone Radio Salzburg GmbH als im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof mitbeteiligte Partei erstattete zu beiden Verfahren eine Äußerung, in der sie jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 übermittelte sie dem Verfassungsgerichtshof einen Bescheid der KommAustria vom 6. Dezember 2004, Zl. KOA 1.011/04-001. Aus dessen Spruchpunkten 2. und 10.5. ergibt sich, dass der Kronehit Radio BetriebsgmbH mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides für die nächsten zehn Jahre die Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privatem terrestrischem Hörfunk erteilt wurde, und dass damit die bisher bestehende Zulassung für Krone Radio Salzburg GmbH für das Versorgungsgebiet "Salzburg Stadt 94,0 MHz" erloschen ist.

1.4. Nach Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes gaben die beschwerdeführenden Parteien in ihren Stellungnahmen vom 12. bzw. 20. Jänner 2005 an, dass sie sich im Hinblick auf §28d Abs5 PrR-G nicht klaglos gestellt erachteten.

2. Mit dem bereits erwähnten Bescheid der KommAustria vom 6. Dezember 2004 wurde der Kronehit Radio BetriebsgmbH für das Versorgungsgebiet "Salzburg Stadt 94,0 MHz" die Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privatem terrestrischem Hörfunk erteilt (Spruchpunkt 2.) und die bisher bestehende Zulassung für Krone Radio Salzburg GmbH zur Veranstaltung von privatem terrestrischem Hörfunk im Versorgungsgebiet "Salzburg Stadt 94,0 MHz" mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides gemäß §28b Abs4 PrR-G für erloschen erklärt (Spruchpunkt 10.5.). Dieser Ausspruch (Spruchpunkt 10.5.) kommt einer formellen Klaglosstellung gleich. Die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte (lokale) Zulassung für die Krone Radio Salzburg GmbH entfaltet für die beschwerdeführenden Parteien keine Wirkung mehr. Daran vermag auch der von ihnen ins Treffen geführte §28d Abs5 PrR-G nichts zu ändern.

Infolge der Klaglosstellung waren die Beschwerden als gegenstandslos zu erklären und die Verfahren gemäß §86 VfGG einzustellen. Daran ändert auch nichts, dass ein anderer Rechtsakt (in concreto der Bescheid der KommAustria vom 6. Dezember 2004), der rechtskräftig ist und nicht bekämpft wurde, gleichartige, für die beschwerdeführenden Parteien belastende, Wirkungen entfaltet.

3. Die Aufhebung des Bescheides stellt eine Klaglosstellung iSd. §88 VfGG dar. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer iHv. € 327,-- enthalten.

III. Dieser Beschluss wurde gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.

Schlagworte

Rundfunk, Privatradio, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1591.2003

Dokumentnummer

JFT_09949689_03B01591_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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