RS Vfgh 1998/12/12 B342/98

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Veröffentlicht am 12.12.1998
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art44 Abs1
B-VG Art44 Abs3
EStG 1988 §28 Abs3
EStG 1988 §124a, §124b idF StrukturanpassungsG 1996
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 44 heute
  2. B-VG Art. 44 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 44 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  4. B-VG Art. 44 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  5. B-VG Art. 44 gültig von 01.05.1934 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 255/1934
  6. B-VG Art. 44 gültig von 03.01.1930 bis 30.04.1934
  1. B-VG Art. 44 heute
  2. B-VG Art. 44 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 44 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  4. B-VG Art. 44 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  5. B-VG Art. 44 gültig von 01.05.1934 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 255/1934
  6. B-VG Art. 44 gültig von 03.01.1930 bis 30.04.1934
  1. EStG 1988 § 28 heute
  2. EStG 1988 § 28 gültig ab 19.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2024
  3. EStG 1988 § 28 gültig von 20.07.2022 bis 18.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. EStG 1988 § 28 gültig von 15.08.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. EStG 1988 § 28 gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. EStG 1988 § 28 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. EStG 1988 § 28 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  8. EStG 1988 § 28 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 28 gültig von 30.12.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. EStG 1988 § 28 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 124a heute
  2. EStG 1988 § 124a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  3. EStG 1988 § 124a gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der (rückwirkenden) Beseitigung der begünstigten Abschreibung des Assanierungsaufwandes durch das StrukturanpassungsG 1996; Verfassungsrang der die übergangslose Änderung verfügenden Bestimmung im Einkommensteuergesetz; keine Gesamtänderung der Bundesverfassung

Rechtssatz

Legt der Gesetzgeber das Inkrafttreten in der Weise fest, daß die geänderte Bestimmung erstmals bei der Veranlagung für ein bestimmtes Kalenderjahr anzuwenden ist, richten sich die Wirkungen der seinerzeitigen Aufwendungen ab diesem Jahr nach der geänderten Bestimmung (siehe Streichung des §6 Z2 litc EStG aufgrund §124b Z7 EStG idF StrukturanpassungsG 1996).Legt der Gesetzgeber das Inkrafttreten in der Weise fest, daß die geänderte Bestimmung erstmals bei der Veranlagung für ein bestimmtes Kalenderjahr anzuwenden ist, richten sich die Wirkungen der seinerzeitigen Aufwendungen ab diesem Jahr nach der geänderten Bestimmung (siehe Streichung des §6 Z2 litc EStG aufgrund §124b Z7 EStG in der Fassung StrukturanpassungsG 1996).

Die durch §124a Z2 EStG verfügte Rückwirkung vom 30.04.96 auf das gesamte Veranlagungsjahr 1996 erweist sich nicht als ausschlaggebend. Die Änderung der Rechtslage trifft nämlich denjenigen, der eine nicht mehr rücknehmbare Investitionsentscheidung Anfang des Jahres 1996 getroffen hat, nur unwesentlich stärker als jenen, der das schon 1995 getan hat. Eine scharfe Trennung zwischen dem Vertrauen auf die im Augenblick der Disposition geltende Rechtslage und dem Vertrauen auf den künftigen Fortbestand dieser Rechtslage ist bei dieser Fallgestaltung nicht möglich.

Es ist jedoch zweifelhaft, ob der Gesetzgeber nicht dadurch, daß er die begünstigte Abschreibung schlagartig und vollständig beseitigt hat, ohne Vorsorge zu treffen, daß in Fällen, in denen sie noch nicht in einem gewissen Mindestmaß zum Tragen gekommen ist, die aus ihrem plötzlichen Wegfall entstehenden Härten irgendwie abgefangen werden, die ihm vom Gleichheitssatz gesetzte Schranke überschritten hat. Die Freiheit, gegebene Rechtslagen zum Nachteil der Normunterworfenen abzuändern, darf nämlich nicht dazu mißbraucht werden, demjenigen, der sich im gewünschten Sinn verhalten und einen beträchtlichen Aufwand gesetzt hat, die verheißenen Vorteile dann schlechthin zu versagen.

Der die übergangslose Änderung verfügende §124a EStG steht im Verfassungsrang. Eine Verfassungswidrigkeit käme daher nur wegen Verstoßes gegen Art44 Abs3 B-VG in Betracht. Eine Gesamtänderung der Bundesverfassung wäre aber - entgegen den in diese Richtung zielenden Ausführungen der Beschwerde - im Fehlen geeigneter Einschleifbestimmungen beim Übergang zu einer neuen Rechtslage jedenfalls dann nicht zu erblicken, wenn es sich, wie hier, um einen Teil eines umfassenden budgetären "Maßnahmenpakets" zum Konsolidierungsprogramm der Bundesregierung für den Bundeshaushalt handelt (vgl. VfSlg. 14.888/1997), das einer großen Zahl unterschiedlicher Personengruppen ins Gewicht fallende Vorteile entzieht oder nicht unbeträchtliche Belastungen auferlegt. Wenngleich auch dem Verfassungsgesetzgeber im Sinn des Art44 Abs1 B-VG der Gleichheitssatz nicht zur beliebigen Disposition steht, weil er als ein wesentlicher Bestandteil der Grundrechtsordnung und des demokratischen Baugesetzes einen nicht ohne Volksabstimmung nach Art44 Abs3 B-VG abänderbaren festen Kern hat, bleibt nämlich doch ein gewisser Spielraum zu seiner (verfassungsgesetzlichen) Konkretisierung oder - wie hier - zu einer punktuellen Durchbrechung in besonderen Sachlagen.Der die übergangslose Änderung verfügende §124a EStG steht im Verfassungsrang. Eine Verfassungswidrigkeit käme daher nur wegen Verstoßes gegen Art44 Abs3 B-VG in Betracht. Eine Gesamtänderung der Bundesverfassung wäre aber - entgegen den in diese Richtung zielenden Ausführungen der Beschwerde - im Fehlen geeigneter Einschleifbestimmungen beim Übergang zu einer neuen Rechtslage jedenfalls dann nicht zu erblicken, wenn es sich, wie hier, um einen Teil eines umfassenden budgetären "Maßnahmenpakets" zum Konsolidierungsprogramm der Bundesregierung für den Bundeshaushalt handelt vergleiche VfSlg. 14.888/1997), das einer großen Zahl unterschiedlicher Personengruppen ins Gewicht fallende Vorteile entzieht oder nicht unbeträchtliche Belastungen auferlegt. Wenngleich auch dem Verfassungsgesetzgeber im Sinn des Art44 Abs1 B-VG der Gleichheitssatz nicht zur beliebigen Disposition steht, weil er als ein wesentlicher Bestandteil der Grundrechtsordnung und des demokratischen Baugesetzes einen nicht ohne Volksabstimmung nach Art44 Abs3 B-VG abänderbaren festen Kern hat, bleibt nämlich doch ein gewisser Spielraum zu seiner (verfassungsgesetzlichen) Konkretisierung oder - wie hier - zu einer punktuellen Durchbrechung in besonderen Sachlagen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Einkommensteuer, Werbungskosten, Bundesverfassung Gesamtänderung, Grundprinzipien der Verfassung, Rückwirkung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Vertrauensschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B342.1998

Dokumentnummer

JFR_10018788_98B00342_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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