RS Vwgh 1999/3/16 97/08/0394

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Veröffentlicht am 16.03.1999
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Index

23/01 Konkursordnung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
KO §31;

Rechtssatz

§ 31 KO ermöglicht nur die Anfechtung einer Leistung des späteren Gemeinschuldners an den Gläubiger, falls bei diesem näher umschriebene Voraussetzungen vorliegen. Keinesfalls kann jedoch in Bezug auf diese Bestimmung die grundsätzliche Zahlungsverpflichtung des Beitragsschuldners als aufgehoben angesehen werden. Diese Zahlungsverpflichtung des Beitragsschuldners bestand vielmehr unbeschadet des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit bzw. des Antrages auf Konkurseröffnung weiter (Hinweis E 19.2.1991, 90/08/0100 und E 12.4.1994, 93/08/0232).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080394.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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