RS Vwgh 1999/3/16 97/08/0001

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Veröffentlicht am 16.03.1999
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;
ASVG §410 Abs1;
ASVG §58 Abs2;

Rechtssatz

Die Frage, ob jemand im Hinblick auf die Haftung für Beiträge als Dienstgeber anzusehen ist, wird mit der bescheidmäßigen Feststellung der Versicherungspflicht bestimmter Dienstnehmer bejaht, weil die Versicherungspflicht als Teilaspekt die Feststellung der Dienstgebereigenschaft impliziert (Hinweis E 21.9.1993, 92/08/0206).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080001.X06

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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