RS Vwgh 1999/3/17 97/03/0303

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1999
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG §10 Abs1;
StVO 1960 §38 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/06/19 96/03/0119 2 (hier: Zurücknahme desTaxilenkerausweises gem § 13 Abs 1 BetriebsO 1994 für einen Zeitraum von vier Monaten)

Stammrechtssatz

Die - noch dazu im Fahrdienst begangene - Mißachtung des Rotlichtes stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen maßgebliche Sicherheitsvorschriften im Verkehr dar, der die Zuverlässigkeit eines Taxilenkers in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen entscheidend beeinträchtigt und die Zurücknahme des Taxilenkerausweises gem § 13 Abs 1 BetriebsO 1994 für einen Zeitraum von drei Monaten rechtfertigt (Hinweis E 12.7.1995, 95/03/0003).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997030303.X06

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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