RS Vwgh 1999/3/22 96/10/0071

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Veröffentlicht am 22.03.1999
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs3;
ForstG 1975 §13 Abs1;
ForstG 1975 §13 Abs2;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §5 Abs2;

Rechtssatz

Voraussetzung dafür, eine Fläche dem § 1 Abs 3 ForstG 1975 zuzuordnen - und für die Dauer der besonderen Nutzung ein Ruhen der Wiederbewaldungspflicht anzunehmen - ist der unmittelbare räumliche und forstbetriebliche Zusammenhang der betreffenden Einrichtung mit Wald, die Zweckwidmung für dessen Bewirtschaftung und die Erforderlichkeit dieser Widmung für den ordnungsgemäßen forstlichen Betrieb (Hinweis E 24.10.1994, 93/10/0227).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996100071.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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