RS Vfgh 1998/12/16 B261/97

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art83 Abs2
RAO §2 Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung eines Antrags auf Anerkennung der Tätigkeit in einer ausländischen Rechtsanwaltskanzlei als praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt mangels Eintragung des Antragstellers in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter

Rechtssatz

Hier sind zumindest in erster und letzter Instanz die zuständigen Behörden, nämlich die Abteilung II des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien sowie die OBDK eingeschritten. Die Frage nach der Gesetzmäßigkeit des Einschreitens des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) als Mittelinstanz kann hier ungeprüft auf sich beruhen, weil selbst eine gesetzwidrige Einbindung dieser Behörde in das Verfahren in Form der Hinzufügung als weitere Instanz das Grundrecht des Art83 Abs2 B-VG nicht verletzt hätte.

Da die belangte Behörde in Wahrheit eine Sachentscheidung getroffen hat, ist es unter dem Blickwinkel des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter unerheblich, welcher prozeßtechnischer Mittel sie sich hiebei bediente und ob sie richtig entschied.

Es ist jedenfalls die Annahme vertretbar, daß nach der RAO jemand erst mit der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter zum Rechtsanwaltsanwärter im funktionellen Sinn wird und daher die Rechtsanwaltskammer die gesetzlichen inhaltlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Anrechnung einer "zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlichen praktischen Verwendung" iSd §2 RAO zu Recht verneinen durfte, wenn ein solcher Feststellungsbescheid von einem extraneus, also von einer Person, die nicht Rechtsanwaltsanwärter (oder ein bei der Finanzprokuratur tätiger Jurist) ist oder war, beantragt wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, Rechtsanwälte, Rechtsanwaltskammer, Berufsrecht, Feststellungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B261.1997

Dokumentnummer

JFR_10018784_97B00261_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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