RS Vwgh 1999/3/24 99/11/0013

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Veröffentlicht am 24.03.1999
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs3 idF 1997/I/103;

Rechtssatz

Der klare Wortlaut des § 73 Abs 3 dritter Satz KFG idF BGBl I Nr 103/1997 schließt die Bemessung einer Entziehungszeit von (insgesamt) nur sechs Wochen im Fall der Begehung von zwei qualifizierten Geschwindigkeitsdelikten aus. Allerdings handelt es sich bei § 73 Abs 3 dritter Satz KFG um eine Spezialregelung im Rahmen der Bestimmung des § 73 Abs 2 KFG betreffend die Bemessung der "Zeit" für die Fälle des Vorliegens von nur einem oder zwei qualifizierten Geschwindigkeitsdelikten. Nur für diese Fälle hat der Gesetzgeber selbst die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit der betreffenden Person und die zu setzende Verwaltungsmaßnahme vorweggenommen, sodass insoweit der Verwaltungsbehörde kein Raum für eine selbständige Beurteilung mehr verbleibt. Eine Entziehungsmaßnahme von zwei bzw von sechs Wochen gemäß § 73 Abs 3 dritter Satz KFG kommt somit nicht in Betracht, wenn mehr als zwei qualifizierte Geschwindigkeitsdelikte (Hinweis E 20.1.1998, 97/11/0108) oder - wie hier - eine weitere bestimmte Tatsache nach § 66 Abs 2 KFG vorliegen (Hinweis E 25.6.1996, 94/11/0003).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110013.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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