TE Vwgh Erkenntnis 1998/1/20 97/11/0108

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Veröffentlicht am 20.01.1998
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 liti;
KFG 1967 §73 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des M in R, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer und Dr. Robert Schneider, Rechtsanwälte in Dornbirn, Am Rathauspark, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 27. Februar 1997, Zl. Ib-277-140/96, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B für die Zeit von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag der Abgabe des Führerscheines, vorübergehend entzogen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, im vorliegenden Fall lägen drei bestimmte Tatsachen gemäß § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 vor. Am 26. Jänner 1996 um 19,25 Uhr habe der Beschwerdeführer auf einer näher bezeichneten Stelle der A 13 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 58 km/h überschritten. Das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen. Am selben Tag um 21,05 Uhr habe er auf einer näher bezeichneten Stelle der A 12 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 51 km/h überschritten. Er sei deshalb von der erstinstanzlichen Verwaltungsstrafbehörde mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- bestraft worden. Das Berufungsverfahren in dieser Verwaltungsstrafsache sei noch beim unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol anhängig. Am 28. Februar 1996 habe der Beschwerdeführer auf der S 16 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 52 km/h überschritten. Das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen. In allen drei Fällen sei die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einem technischen Hilfsmittel, nämlich mit einem Laser-Geschwindigkeitsmesser, festgestellt worden, wobei auch die entsprechende Meßtoleranz berücksichtigt worden sei.

Der Beschwerdeführer sei innerhalb der letzten fünf Jahre achtzehnmal wegen Übertretung von Verkehrsvorschriften bestraft worden, davon sechsmal wegen teilweise erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen.

Da insgesamt drei Übertretungen im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 vorlägen, komme die im § 73 Abs. 3 dritter Satz leg. cit. genannte Entziehungszeit von zwei Wochen bzw. sechs Wochen nicht in Betracht. Die Entziehungszeit sei daher gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. festzusetzen gewesen. Diese Zeit dürfe bei Personen, die nicht verkehrszuverlässig seien, nicht kürzer als drei Monate sein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Rahmen der Verfahrensrüge macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, daß ihm wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung auf der A 13 die Lenkerberechtigung bereits für zwei Wochen entzogen worden sei, weshalb eine Entziehung der Lenkerberechtigung wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr in Frage komme.

Diesem Vorbringen ist zunächst zu erwidern, daß dem erstinstanzlichen Entziehungsbescheid vom 23. Oktober 1996, auf den sich das Beschwerdevorbringen offenbar bezieht, nicht die auf der A 13 begangene Übertretung zugrunde lag, sondern jene auf der A 12 begangene. Im übrigen kann von einer rechtskräftigen Entziehung der Lenkerberechtigung aufgrund dieser Übertretung - nur dann käme eine neuerliche Heranziehung dieser Geschwindigkeitsüberschreitung als bestimmte Tatsache nicht in Betracht - keine Rede sein kann, hat doch der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 23. Oktober 1996 Berufung erhoben, aufgrund welcher der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde.

Die Auffassung des Beschwerdeführers, eine Geschwindigkeitsüberschreitung - im vorliegenden Fall jene auf der A 12 begangene - könne erst dann als Grundlage für die Entziehung der Lenkerberechtigung herangezogen werden, wenn sie im Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt worden sei, findet im Gesetz keine Deckung. Die im § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 umschriebene, mit einem technischen Hilfsmittel festgestellte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bildet nämlich eine bestimmte Tatsache im Sinne dieser Gesetzesstelle und nicht die aufgrund dieser Übertretung erfolgte rechtskräftige Bestrafung. § 73 Abs. 3 dritter Satz KFG 1967 läßt eine Entziehung der Lenkerberechtigung aufgrund des § 66 Abs. 2 lit. i leg. cit. erst nach Abschluß des Strafverfahrens wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung in erster Instanz zu, setzt aber nicht die Rechtskraft der Bestrafung voraus. Auch aus dieser Bestimmung ist daher für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen.

Gegen die Richtigkeit der Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde betreffend die Geschwindigkeitsüberschreitungen führt die Beschwerde nichts Konkretes ins Treffen. Nach der Aktenlage kann diesbezüglich auch kein Verfahrensfehler der belangten Behörde erkannt werden. Konnte die belangte Behörde demnach mit Recht von insgesamt drei bestimmten Tatsachen gemäß § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 ausgehen, kam die vom Beschwerdeführer für richtig erachtete Entziehung der Lenkerberechtigung für die Dauer von nur sechs Wochen gemäß § 73 Abs. 3 dritter Satz leg. cit. nicht in Betracht.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110108.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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