RS Vwgh 1999/3/24 98/11/0286

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1999
beobachten
merken

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs5 idF 1998/I/002;

Rechtssatz

Unterzieht sich der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der im § 26 Abs 5 FSG 1997 genannten Frist von vier Monaten nicht der amtsärztlichen Untersuchung und vereitelt er damit das Zustandekommen eines amtsärztlichen Gutachtens, ist die Entziehung der Lenkberechtigung nicht rechtswidrig. Unterzieht sich der Besitzer einer Lenkberechtigung zum Zwecke der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens in Befolgung einer bescheidmäßigen Aufforderung gemäß § 26 Abs 5 FSG 1997 einer amtsärztlichen Untersuchung, hält der Amtsarzt aber zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle für erforderlich, die der Betreffende jedoch in der Folge trotz entsprechender (formloser) Aufforderung durch ein Organ der Behörde nicht beibringt, ist die Entziehung der Lenkberechtigung nur dann rechtmäßig, wenn die Erbringung dieser Befunde oder Stellungnahme tatsächlich erforderlich war. Dies ist im Entziehungsbescheid in nachvollziehbarer Weise zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110286.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten